Pseudonymisierung vs. Anonymisierung gemäß der DSGVO

Was bedeutet Pseudonymisierung?

Pseudonymisierung ist ein häufig in der DSGVO auftauchender Begriff, der aber bei den meisten Unternehmen kaum bekannt ist. Das ist verhängnisvoll, helfen doch Pseudonymisierungs-Technologien die besonderen Datenschutzprobleme anzugehen, die aus (Big Data-) Analytics und Künstlicher Intelligenz resultieren.

Artikel 4 Absatz 5 der DSGVO definiert die Pseudonymisierung als “die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.”

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Die statische Tokenisierung erfüllt nicht die Anforderungen der DSGVO-Definition. Dabei wird ein gemeinsames Token verwendet, um verschiedene Vorkommen desselben Wertes zu ersetzen – z.B. das Ersetzen aller Vorkommen “James Smith” durch “ABCD”. Grund ist, dass die unbefugte Re-Identifizierung “trivial ist zwischen Datensätzen mit demselben pseudonymisierten Attribut, um auf dieselbe Person zu verweisen.” Infolgedessen genügt die statische Tokenisierung nicht der Prüfung der “Ausgewogenheit der Interessen”, der für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ erforderlich ist. Sie ist auch nicht in die in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführten technischen Garantien einbezogen, um sicherzustellen, dass Analytik- & KI-Verarbeitung ein rechtmäßiger Zweck ist.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, welche die Datenschutzgrundverordnung maßgeblich mitentwickelt hat, hat die besondere Rolle von Schutzmaßnahmen hervorgehoben „bei der Abmilderung unangemessener Folgen für die betroffenen Personen und damit bei der Verschiebung des Rechte- und Interessengleichgewichts, jedoch ohne sich über das berechtigte Interesse des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen hinwegzusetzen“. Mögliche Schutzmaßnahmen sind “funktionelle Datentrennung, angemessener Einsatz von Anonymisierungstechniken, Verschlüsselung und weitere technische und organisatorische Maßnahmen”.

Was die Bedeutung der Pseudonymisierung betrifft, so „spielen die Pseudonymisierung und die Verschlüsselung so wie alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz personenbezogener Informationen eingeführt werden, bei der Bewertung der potenziellen Folgen der Verarbeitung für die betroffene Person eine Rolle und könnten damit in manchen Fällen auch eine Verschiebung des Gleichgewichts der Interessen zugunsten des für die Verarbeitung Verantwortlichen bewirken.“

Zudem hebt die Arbeitsgruppe hervor, dass die funktionale Trennung technische und organisatorische Maßnahmen umfassen kann, die eine sichere Schlüsselcodierung personenbezogener Daten beinhalten, die außerhalb eines Unternehmens übertragen werden, und Außenstehenden die erneute Identifizierung der betroffenen Person verbieten. Dabei sollen dynamische Technologien wie Salts oder zufällig zugewiesene Zahlen zum Einsatz kommen, statische, dauerhafte oder wiederkehrende Token sind dagegen nicht geeignet.

Die DSGVO-konforme Pseudonymisierung stellt somit ein einzigartiges Mittel zur Unterstützung einer rechtmäßigen analyse- und KI-gestützten Datenverarbeitung dar, indem sie den Schutz durch die Funktionale Trennung als Ergänzung zu anderen praktischen und vertraglichen Schutzmaßnahmen technisch durchsetzt, um die unbefugte Nutzung personenbezogener Daten aus der EU zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen.

Pseudonymisierung erlaubt Big Data-Analysen

Was heißt das jetzt für Unternehmen? Big Data- und andere Auswertungen von personenbezogenen Daten sind rechtens, wenn sie die beschriebenen Anforderungen nach Pseudonymisierung erfüllen – und nur dann! Die Anonymisierung allein genügt nicht. Inzwischen gibt es auch ein EU-weit anerkanntes Zertifizierungssystem für Pseudonymisierungslösungen, welche die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Das Zertifikat “Privacy Flag” wird vom EuroPrivacy-Gremium verliehen. Es ist Ergebnis eines von der Europäischen Kommission und der Schweiz kofinanzierten Forschungsprojekts. Derzeit ist nur der Software-Hersteller Anonos zertifiziert, dessen Lösung im deutschsprachigen Raum von it-novum vertrieben wird. 

Gary LaFever ist Datenschutzexperte und Mitbegründer und CEO von Anonos (www.anonos.com) 

Stefan Müller ist Big Data- und Analytics-Experte und leitet den gleichnamigen Bereich bei it-novum (https://it-novum.com/)

 

 

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