„Checkout on Instagram“

Worauf bei Instagrams neuer Online-Shop-Funktion zu achten ist

Quelle: PixieMe / Shutterstock.com

Mit „Checkout on Instagram“ testet Instagram seit März dieses Jahres in den USA eine neue E-Commerce-Funktion. Damit können Nutzer unmittelbar in der App shoppen und Waren bestellen, ohne den Umweg über die Unternehmenshomepages gehen zu müssen.

Bisher konnten Unternehmen auf der Plattform mit der Funktion „Instagram Shopping“ bereits ihre Produkte in Beiträgen markieren und die Nutzer über Links zu ihren Online-Shops führen. Durch das neue Feature wird der Verkaufsprozess nun erheblich vereinfacht. In den Produktpräsentationen auf den Instagram-Accounts der Unternehmen können die Nutzer direkt die Produkte in unterschiedlichen Farben, Größen sowie Stückzahlen auswählen und dann den gesamten Kaufvorgang über die App abwickeln. Lediglich beim ersten Kauf über die App müssen sie ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse und Zahlungsinformationen hinterlegen. Diese werden dann in der App gespeichert und müssen bei den nächsten Käufen nicht erneut eingegeben werden. Selbst Infos zu Versand und Lieferung erhalten die Nutzer direkt in ihrer Instagram-App.

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Gestartet ist die Funktion mit 26 ausgewählten Mode- und Kosmetik-Marken, darunter Prada, Adidas, Zara und NYX Cosmetics. Unklar ist bislang, wann das Feature auch in Europa und Deutschland eingeführt wird. Mit Blick auf die prominenten Partnerunternehmen der Beta-Phase und das enorme Potential (mehr als eine Milliarde Nutzer weltweit), das die Funktion für Unternehmen bietet, ist allerdings mit einer baldigen Ausweitung zu rechnen.

Bei allem Überschwang ob eines weiteren Absatzkanals bestehen für die Unternehmen jedoch auch hier die typischen Gefahren des Online-Handels. Denn auch in diesem Fall gelten insbesondere die gängigen nationalen Vorschriften für den Online-Produktvertrieb. Relevant bei der Konzeption des Bestellvorgangs aus Sicht der Unternehmen ist vor allem die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften.

Weil es sich bei den über die Checkout-Funktion der App geschlossenen Verträgen um sogenannte Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr handelt, hat das Unternehmen bei der Bestellabwicklung nach dem BGB sowie nach der Preisangabenverordnung zunächst diverse vorvertragliche Informationspflichten gegenüber den Käufern sowie darüber hinaus bestimmte technische Anforderungen zu erfüllen. So muss das Unternehmen seine Kunden noch vor Abgabe von deren verbindlicher Bestellerklärung unter anderem über sämtliche Merkmale der Ware, einschließlich des Preises und der entstehenden Kosten beim Kauf informieren. Ebenso müssen sie die Kunden über etwaige gesetzliche Mängelgewährleistungs- und Widerrufsrechte belehren. Zudem müssen dem Käufer technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe er Fehler bei der Eingabe der Bestelldaten leicht erkennen und korrigieren kann. Die Bestellsituation ist darüber hinaus so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (zum Beispiel mittels eines Buttons, wie “zahlungspflichtig bestellen”).

Erfüllt der Unternehmer diese Anforderungen nicht, können für ihn empfindliche Nachteile entstehen. Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass die grundsätzlich 14 Tage betragende Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. In diesem Fall gilt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht sogar bis maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss noch ausüben kann. Verstößt der Unternehmer gegen seine Belehrungspflichten über die Kosten, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Kosten vollständig. Handelt es sich dabei zugleich um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, liegt überdies eine Ordnungswidrigkeit vor, die sogar mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht nicht nach, technisch sicherzustellen, dass der Kunde eine ausdrückliche Zahlungsbestätigung abgibt, so bestimmt das BGB sogar, dass überhaupt kein Vertrag zustande kommt und der Unternehmer damit letztlich auch keinen Anspruch auf den jeweiligen Verkaufserlös hat. Darüber hinaus setzen sich die Unternehmer bei Nichtbeachtung dieser vorvertraglichen Informationspflichten einem signifikanten Abmahnrisiko aus. So besteht die Gefahr, dass sie von Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Weil die Regelungen Preisangabenverordnung außerdem Marktverhaltensregelungen darstellen, kann deren Verletzung gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bedeuten, der sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann.

Wie bei anderen Absatzkanälen werden die Unternehmen auch beim Vertrieb ihrer Waren über die Instagram-App ihren Verkäufen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde legen wollen. Diese werden jedoch nach dem BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde bei Vertragsschluss durch einen Hinweis auf die AGB aufmerksam gemacht wird und sie unter zumutbaren Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Erfüllen die Unternehmen diese verbraucherfreundlich auszulegenden Anforderungen nicht, kommen die Verträge mit den Kunden ohne die regelmäßig zugunsten der Unternehmen ausgestalteten AGB zustande.

Bei der Abwicklung von Verkäufen über das neue „Checkout on Instagram“-Feature gelten letztlich also dieselben rechtlichen Anforderungen wie im übrigen Online-Handel. Bei der Konzeption des Bestellprozesses sollten Unternehmen daher mit Blick auf die sonst drohenden Konsequenzen bei aller Euphorie im eigenen Interesse die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften beachten.

Autoren: Dr. Björn Schulz, Referendar bei CMS Deutschland und Dr. Martin Gerecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht bei CMS Deutschland

Martin GereckeDr. Martin Gerecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht bei CMS Deutschland. Er berät Unternehmen und Einzelpersonen im Urheberrecht, Presse- und Äußerungsrecht sowie zum Recht der neuen Medien (Domain- und Internetrecht, Social Media, Games, Digital Business). Er beurteilt, schützt und verteidigt den Inhalt von Veröffentlichungen, hilft bei der Bewahrung von Schutzrechten (Urheberrechte, Marken, Designrechte) und sonstigem geistigen Eigentum und übernimmt in streitigen Fällen die Prozessführung.

Koautor: Dr. Björn Schulz, Referendar im Hamburger CMS-Büro

cms.law/de/

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