Verpflichtende Kontrollmechanismen

EU-Parlament verschärft Kontrollen für ausländische KI-Investitionen

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Das Europäische Parlament hat strengere Pflichtprüfungen für ausländische KI-Investitionen beschlossen.

Das Europäische Parlament hat mit deutlicher Mehrheit eine umfassende Reform zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investment, FDI) verabschiedet. Mit 508 Ja-Stimen gegen 64 Nein-Stimmen bei 90 Enthaltungen stimmten die Abgeordneten für eine politische Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten, welche die Kontrollen ausländischer Kapitalflüsse in strategisch wichtigen Wirtschaftssektoren verschärft. Ziel der neuen Verordnung ist es, grenzüberschreitende Sicherheitsrisiken für die öffentliche Ordnung und die europäische Souveränität frühzeitig zu identifizieren, während zeitgleich der Zufluss von notwendigem Auslandskapital für europäische Unternehmen aufrechterhalten werden soll. Das Gesetzespaket reagiert direkt auf geopolitische Spannungen wie die Lehren aus der COVID-19-Pandemie und den Russland-Ukraine-Krieg.

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Verpflichtende Kontrollmechanismen für alle 27 Mitgliedstaaten

Die Neuregelung ersetzt die bisherige FDI-Screening-Verordnung, deren Grundlagen auf das Jahr 2020 zurückgehen. Unter dem alten Rahmenwerk war die Einrichtung von nationalen Kontrollmechanismen für die einzelnen Mitgliedstaaten weitgehend freiwillig. Dies führte zu einer erheblichen Fragmentierung des europäischen Binnenmarktes: Während einige Staaten bereits sehr strenge Überprüfungsverfahren etabliert hatten, besaßen andere EU-Länder lückenhafte oder gar keine Kontrollen.

Akteure aus Drittstaaten konnten diese Diskrepanz ausnutzen, indem sie Investitionen gezielt über Länder mit liberaleren Kontrollgesetzen in den europäischen Markt einbrachten. Die neue Verordnung schafft diese Freiwilligkeit ab. Künftig ist die Einrichtung und aktive Durchführung eines nationalen Investitionsprüfverfahrens für jeden der 27 EU-Mitgliedstaaten gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben.

Erweiterter Schutzbereich von KI bis zur Wahlinfrastruktur

Im Vergleich zur alten Gesetzgebung wurde die Liste der als „kritisch“ eingestuften Sektoren, die einer zwingenden Überprüfung unterliegen, erheblich ausgeweitet. Neben dem traditionellen Verteidigungssektor und militärischen Ausrüstungen umfasst das Mandat nun explizit Schlüsseltechnologien und Zukunftsmärkte, die für die wirtschaftliche Sicherheit und technologische Souveränität Europas von zentraler Bedeutung sind. Dazu gehören:

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  • Künstliche Intelligenz und Quantentechnologien: Hochleistungsanwendungen, die auch für militärische Zwecke (Dual-Use) relevant sind.
  • Halbleiter und Mikroelektronik: Absicherung von Kernkomponenten globaler Lieferketten.
  • Kritische Rohstoffe: Sicherung des Zugangs zu Seltenen Erden und strategischen Metallen.
  • Infrastrukturen: Kernbereiche der Energieversorgung, des Transportwesens und digitaler Netze.
  • Finanzsysteme: Systemrelevante Bank- und Zahlungsdienstleister.

Eine wesentliche Erweiterung ist zudem die Aufnahme von Wahl- und Demokratieinfrastrukturen in den Schutzbereich. Ausländische Beteiligungen an Unternehmen, die Wählerdatenbanken verwalten oder digitale Wahlsysteme betreiben, müssen künftig zwingend gemeldet und überprüft werden, um hybride Einflussnahmen auf demokratische Prozesse zu verhindern.

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Schließung von Schlupflöchern durch das Xella-Urteil

Ein entscheidender juristischer Fortschritt der Reform betrifft die Erweiterung des Begriffs der „ausländischen Investition“. Bisher bezog sich die EU-Verordnung primär auf Direktinvestitionen von Akteuren mit direktem Sitz außerhalb der Europäischen Union. Dies führte zu einem gravierenden Schlupfloch, das unter anderem durch ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im sogenannten Xella-Fall offengelegt wurde. Dort wurde festgestellt, dass Investitionen von Unternehmen, die zwar innerhalb der EU registriert sind, aber letztlich von Eignern aus Drittstaaten kontrolliert werden, nicht ohne Weiteres unter das alte Screening-Regime fielen.

Die neue Verordnung schließt diese Lücke vollständig. Die Prüfpflicht erstreckt sich nun explizit auch auf indirekte Investitionen innerhalb der EU, wenn das investierende Konsortium oder die lokale Tochtergesellschaft nachweislich von einer natürlichen oder juristischen Person außerhalb der EU kontrolliert wird (sogenannte wirtschaftliche Eigentümer oder Beneficial Owners). Auch Neugründungen auf der grünen Wiese (Greenfield Investments), die eine dauerhafte Verbindung zu einem strategischen EU-Zielobjekt herstellen, fallen künftig unter das vergrößerte Kontrollraster.

Einheitliches zweistufiges Prüfverfahren für KI-Investitionen

Um die Bürokratie für internationale Investoren trotz der Verschärfungen kalkulierbar zu halten, harmonisiert die EU die zeitlichen und prozeduralen Abläufe. Alle nationalen Kontrollregimes müssen künftig ein einheitliches zweistufiges Verfahren implementieren: eine erste Vorprüfung (Phase 1) und eine anschließende Tiefenprüfung (Phase 2) bei begründetem Verdacht.

Zudem wird der Kooperationsmechanismus zwischen den Nationalstaaten und der Europäischen Kommission gestärkt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission und andere EU-Länder proaktiv über Investitionsfälle zu informieren, die potenzielle grenzüberschreitende Risiken bergen. Die Europäische Kommission in Brüssel erhält dadurch eine deutlich stärkere beratende Rolle bei der Evaluierung sensibler Transaktionen. Die letztliche Entscheidungsmacht und das finale Veto über die Genehmigung oder das Verbot eines Geschäfts verbleiben jedoch verfassungsrechtlich bei den jeweiligen nationalen Regierungen.

„Mit diesem Text schließen wir ein Kapitel der europäischen Naivität. Bestimmte ausländische Staaten versuchen uns zu schwächen. Wir schlagen das Kapitel der absichtlichen Blindheit der Mitgliedstaaten zu, die es ausländischen Akteuren erlaubte, die Kontrolle über sensible Sektoren unserer Wirtschaft zu übernehmen.“

Raphaël Glucksmann, Berichterstatter des Europäischen Parlaments

Inkrafttreten beginnt 18 Monate nach Veröffentlichung

Der Weg zu dieser Reform erstreckte sich über mehrere legislative Etappen. Die Europäische Kommission hatte den ersten Entwurf im Januar 2024 im Rahmen ihrer Strategie für wirtschaftliche Sicherheit („Advancing European Economic Security“) vorgelegt. Nach intensiven Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat wurde im Dezember 2025 eine vorläufige politische Einigung erzielt, die im Februar 2026 vom Außenhandelsausschuss (INTA) bestätigt und nun im Mai 2026 im Plenum finalisiert wurde.

Damit die neuen Regeln rechtskräftig werden, steht als nächster formaler Schritt die Bestätigung durch den Europäischen Rat (die Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten) aus. Nach dieser finalen Unterzeichnung wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Um den Nationalstaaten ausreichend Zeit für die gesetzliche Anpassung und den Aufbau der notwendigen Behördenstrukturen zu gewähren, tritt die Verordnung exakt 18 Monate nach ihrer offiziellen Veröffentlichung vollumfänglich in Kraft.

Autorenbild Lisa Löw

Lisa

Löw

Junior Online-Redakteurin

IT-Verlag

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