Beim Unternehmenskauf Steuern sparen: Asset- und Share Deal im Vergleich

Neugründung ist ein Weg, zu einem selbstständigen Unternehmer in der IT-Branche (allerdings auch außerhalb von dieser) zu werden oder eine bestehende Firma zu erweitern. 

Eine andere Variante ist der (Zu-)Kauf eines bestehenden Unternehmens, typischerweise einer GmbH – etwas, das laut Schätzungen zwischen 2018 und -22 für rund 150.000 deutsche Unternehmen ansteht. 

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Hierbei bieten sich zwei Möglichkeiten des Kaufs an: Der Asset Deal auf der einen, der Share Deal auf der anderen Seite. Auf den folgenden Zeilen beleuchten wir beide Varianten sowie ihre Stärken und Schwächen im Detail – denn mit der richtigen Wahl gehen nicht nur, aber auch, steuerliche Aspekte einher.

1. Asset- und Share Deal im Überblick

Das Ziel ist dasselbe: Eine Person oder ein Unternehmen tritt als Käufer auf und möchte ein anderes Unternehmen erwerben. Dieses möchte als Veräußerer natürlich keine Nachteile erleben. Die Art und Weise jedoch unterscheidet sich signifikant:

  • Der Asset Deal ist davon gekennzeichnet, dass der Käufer sämtliche Wirtschaftsgüter und das Vermögen des Veräußerers im Einzelnen ganz oder in großen Teilen erwirbt. Das Firmenvermögen, alle physischen und immateriellen Güter, die Aktiva und Passiva werden benannt verkauft. Das heißt, eine ganze Gesellschaft verkauft ihre Wirtschaftsgüter en Detail.
  • Der Share Deal bedeutet hingegen, dass der Käufer schlicht sämtliche Anteile von einer bestehenden Gesellschaftergruppe erwirbt – ganz gleich, ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt. In diesem Fall verkaufen die Gesellschafter also „nur“ ihre Anteile.

Der erste Weg ist vergleichbar damit, beispielsweise bei einem Hardware-Händler die gesamte IT, dazu die Regale, das Gebäude und das Grundstück zu erwerben. Der zweite Weg hingegen lässt sich so bildhaft erklären, dass der neue Inhaber schlicht einen Vertrag bekommt, auf dem er als neuer Eigentümer eingetragen wurde.

Dabei sei unterstrichen, dass es rein rechtlich ausschließlich bei Gesellschaften überhaupt die Wahl zwischen Share und Asset gibt. Bei anderen Rechtsformen gibt es schlicht keine Anteile von Gesellschaftern, sodass ein Erwerber nur die Möglichkeit hat, die Assets einer Firma zu erwerben.

2. Vor- und Nachteile des Asset Deals

Der Asset Deal ist davon geprägt, dass dabei ein Unternehmen nicht als Gesamtheit erworben wird, sondern seine Werte – selbst, wenn der Käufer restlos alles erwerben sollte.

Die Vorteile:

  • Der Käufer kann zielgerichtet bestimmen, welche Vermögenswerte für ihn interessant sind und welche nicht.
  • Der Erwerber kann die Anschaffungskosten für sich passend justieren, weil er nur das erwerben muss, was für ihn interessant ist.
  • Es ist durch die Natur des Asset Deals automatisch nötig, das Unternehmen extrem gründlich zu durchleuchten, wodurch die Gefahr, unabsichtlich unbekannte Risiken zu erwerben, sehr gering ist.
  • Je nach Ausgestaltung gibt es keine (notarielle) Beurkundungserfordernis nach § 311b BGB. Das kann am Ende den Kaufpreis stark schmälern, weil keine Notargebühren zu bezahlen sind.
  • Die Haftung für die bestehenden Verpflichtungen im Unternehmen obliegt dem Verkäufer, sofern das verkaufende Unternehmen sich in Insolvenz befindet.
  • Eine erwerbende Gesellschaft kann umfangreiche Abschreibungen genießen.

Die Nachteile:

  • Der Asset Deal unterliegt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das macht es nötig, jeden einzelnen Vermögensgegenstand vertraglich zu benennen. Dazu müssen auch sämtliche Rechtsverhältnisse aufgeführt werden. Aus diesem Grund gilt der Asset Deal als überaus komplexes, langwieriges Vorhaben, welches nicht nur einen sehr guten Steuerberater benötigt, sondern auch eine Due-Diligence-Prüfung.
  • Außerhalb von Insolvenzen gilt § 75 AO uneingeschränkt. Das heißt, der Käufer haftet auch für bestehende Schulden. Bei einem Verkauf „im Ganzen“ gehören dazu auch die Betriebssteuern (etwa Gewerbesteuer, Verkehrs- und Verbrauchssteuern. Ausgenommen sind jedoch beispielsweise Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer).
  • Die Bewertung immaterieller Güter ist äußerst schwierig – sowohl was die preisliche und steuerliche Bewertung anbelangt wie bereits die Bezeichnung an und für sich.
  • Bei bestehenden Verträgen muss jeder einzelne Vertragspartner zustimmen.
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3. Vor- und Nachteile des Share Deals

Der Verkäufer unterzeichnet einen Vertrag und ist damit neuer Eigentümer. Ist dies simpler? Ja, teilweise. Allerdings gibt es auch hier Licht und Schatten.

Die Vorteile:

  • Es handelt sich um ein tatsächlich sehr einfaches Unterfangen – zumindest im Vergleich mit Asset Deals. Dadurch, dass ein Unternehmen ohne umfassende Detailarbeit komplett übernommen wird, ist die Angelegenheit von deutlich weniger bürokratischem Aufwand gekennzeichnet und deshalb ungleich schneller.
  • Das Unternehmen bleibt – vorerst – wie gehabt bestehen. Das hat auch für den Käufer den Vorteil, dass er eine erfolgreiche Firma ohne Probleme weiterlaufen lassen kann – auch deshalb, weil der Eigentümerwechsel von der Zielgruppenöffentlichkeit weitgehend unbemerkt vonstattengehen kann.
  • Im 1:1-Vergleich mit einem Asset Deal, bei dem ebenfalls das ganze Unternehmen gekauft wird, ist der Kaufpreis bei Share Deals typischerweise niedriger.
  • Es kann eine Ergänzungsbilanz erstellt werden. Dies gestattet die Generierung von zusätzlichem Abschreibungsvolumen, da der Kaufpreis auf die einzelnen Güter aufgeteilt werden muss.

Die Nachteile:

  • Die bisherigen Buchwerte des Unternehmens müssen fortgeführt werden, sodass sich – zunächst – keine steuerlichen Vorteile durch reguläre Abschreibung ergeben.
  • Viele Unternehmen haben gewisse Nachteile (für den Käufer), die jedoch erst bei einer gründlichen Due-Diligence-Prüfung offengelegt werden. Da diese hier entfällt, handelt es sich oft um den Kauf einer „Katze im Sack“, dessen Auswirkungen erst nach dem Eigentümerwechsel offensichtlich werden.
  • Es gibt keine Möglichkeit, uninteressante Bestandteile der Firma nicht mitzukaufen. Diese können nur zu einem späteren Zeitpunkt entkoppelt und veräußert werden – mitunter jedoch für einen geringeren Gewinn, als wenn der Käufer sie von vornherein nicht hätte bezahlen müssen.

4. Share Deal über eine Holding

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass es keinen Königsweg gibt, der besser geeignet wäre. Sowohl Asset wie Share Deal haben Stärken und Schwächen. Was für welchen Käufer bei welchem Objekt schwerer wiegt, unterliegt dabei im allerhöchsten Maß dem Einzelfall.

Ganz konkret sollte jedoch immer ein Blick darauf geworfen werden, ob und in welchem Maß auch Immobilien durch den Verkauf transferiert werden. In diesem Fall kann der Share Deal dann tatsächlich in Sachen Besteuerung große Vorteile für beide Seiten bedeuten. Bei diesem Modell fällt keine Grunderwerbssteuer an, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 95 Prozent der angerechneten Anteile auf den Käufer übergehen.

Umgekehrt gibt es auch für die verkaufenden Gesellschafter eine sehr interessante Option, die Holding. Als Beispiel: Eine GmbH hat nur einen Gesellschafter, der dementsprechend also hundert Prozent der Anteile besitzt. Würde er diese zu einem (beispielhaften) Preis von 100.000 Euro an den Käufer veräußern, unterläge der Gesellschafter einer Steuerlast von 60 Prozent der Summe. Das heißt, 60.000 Euro würden als zu versteuernder Gewinn gelten, von denen er nach seinem Steuersatz bis zu 42 Prozent versteuern müsste.

Würde der Gesellschafter jedoch seine Anteile vor dem Verkauf in eine Holding überführen, würde die Verkaufs- und somit Steuersumme nicht ausgehend von einer natürlichen, sondern einer juristischen Person ermittelt. In diesem Fall würde nur noch ein Steuersatz von 1,5 Prozent verbleiben; von den 100.000 Euro also nur 1.500 versteuert werden. Der Rest bliebe in der Holding und könnte von dort ausgeschüttet werden.
 

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