Interview zur EU-Urheberrechtsreform

Artikel 13 – Das müssen Shopbetreiber jetzt wissen

Die Neuregelungen der Urheberrechtsreform sorgen aktuell für viel Gesprächsbedarf. Im Interview erklärt Fachanwältin Linda Thiel die wichtigsten Details zu Artikel 13, Upload-Filter & Co. und deren Auswirkungen auf Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen.

Frau Thiel, viele Menschen demonstrieren gegen eine Zensur des Internets. Zu Recht?

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Linda Thiel: Meiner Ansicht nach Ja, denn es ist wichtig, mögliche Gefahren für die Freiheit des Internets zu erkennen und dafür zu sensibilisieren.

Die Neuregelungen der Urheberrechtsreform bergen in der Tat das Risiko eines „Overblockings“ zulässiger und damit nicht urheberrechtsverletzender Inhalte. Konkret geht es hier um den möglichen Einsatz sogenannter „Upload-Filter“, die auf Online-Plattformen hochgeladene Inhalte nach möglichen urheberrechtsverletzenden Inhalten filtern. Diese sind aber – jedenfalls bislang – nicht in der Lage dies rechtssicher zu tun. Sie sind fehleranfällig.

Das Problem: Auch Inhalte, die nicht urheberrechtsverletzend sind, könnten herausgefiltert werden. Dazu zählen beispielsweise zulässige Parodien, Zitate oder gar nicht mehr urheberrechtlich geschützte Inhalte. So kann es durch den Einsatz solcher „Upload-Filter“ faktisch zu einer Zensur von Inhalten im Internet kommen.

Natürlich sehen die Neuregelungen Möglichkeiten vor, sich gegen eine Sperrung von rechtmäßigen Inhalten zu wehren. Dies ist aber natürlich mit Aufwand verbunden und mindestens zeitintensiv. Werden sich die Gefahren für die Freiheit des Internets realisieren? Oder wird für Deutschland im Rahmen der Umsetzung der Neuregelungen eine Lösung gefunden, die den Einsatz von Upload-Filtern verhindert? Das bleibt abzuwarten.

Mal vorne angefangen, es geistern in den vergangenen Tagen viele Begriffe durch die Medien: Artikel 11, 13, 17… worin unterschieden sich alle?

Linda Thiel: Die unterschiedlichen Artikelbezeichnungen (das heißt Artikel 13 bzw. Artikel 17 sowie Artikel 11 und Artikel 15) resultieren daher, dass der ursprüngliche Entwurf der sogenannten Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt im Verlauf der Verhandlungen hierüber geändert wurde. Dadurch hat sich die Nummerierung geändert.

Der jetzige Artikel 17 und Artikel 15 werden besonders kontrovers diskutiert. Bei Artikel 17 handelt es sich um den ursprünglichen Artikel 13, der Richtlinie zur Urheberrechtsreform – der inzwischen wohl jedem bekannt sein dürfte. Artikel 17 ist der Artikel der Richtlinie, in dem es um die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Internet-Plattformen wie zum Beispiel „YouTube“ geht. Artikel 17 enthält die umstrittenen Regelungen zu der Haftung entsprechender Internet-Plattformen sowie Regelungen, aus denen der mögliche Einsatz von „Upload-Filtern“ zwecks Verhinderung von Urheberrechtsverstößen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte resultieren kann.

Artikel 15 in der aktuellen Version der Richtlinie ist der frühere Artikel 11. In diesem geht es um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Er sieht Folgendes vor: Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (wie zum Beispiel „Google“) müssen zukünftig für das Anzeigen von Artikel-Ausschnitten Lizenzgebühren für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichung zahlen. Zudem sollen die Urheber an den Einnahmen für die Online-Nutzung beteiligt werden.

Knackpunkt ist offensichtlich Artikel 13 (jetzt Artikel 17). Was genau besagt dieser und wann tritt er in Kraft?

Linda Thiel: Soweit es um die Haftung von Online-Plattformen und die diesbezügliche Diskussion um eine mögliche Zensur des Internets geht, ist Artikel 13 (jetzt Artikel 17) in der Tat der Knackpunkt. Er führt erstmalig eine Haftung für sogenannte Diensteanbieter ein, die von Nutzern hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte teilen. Darunter fallen beispielsweise Internet-Plattformen wie „YouTube“, „Facebook“ oder Fotodatenbanken, auf denen Nutzer Online-Inhalte wie Bilder, Texte oder Videos hochladen. Bislang hafteten solche Internet-Plattformen lediglich als sogenannte Störer. Und zwar, wenn sie nach Kenntnisnahme von Rechtsverletzungen, die rechtswidrigen Inhalte nicht entfernten und eine erneute Verletzung nicht verhinderten. Internet-Plattformen wie „YouTube“ sollen bereits jetzt für das Hochladen von urheberrechtsverletzenden Videos auf ihrer Plattform verantwortlich sein.

In Konsequenz sieht Artikel 13 (jetzt Artikel 17) vor, dass Online-Plattformen von den jeweiligen Rechteinhabern die Erlaubnis für das Nutzen der Inhalte einholen müssen, etwa indem sie eine Lizenzvereinbarung abschließen. Tun sie dies nicht, beziehungsweise wird keine Lizenz erteilt, kann sich die Online-Plattform einer Haftung nur dann entziehen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen hat, dass diese bestimmten urheberrechtlich geschützten Inhalte nicht verfügbar sind. Letztlich kann dies voraussichtlich nur durch den Einsatz der „Upload-Filter“ erfolgen, die entsprechenden Inhalte filtern und blockieren sollen.

Ausgenommen von der Haftung bei fehlender Lizenz durch die Rechteinhaber sind lediglich solche Internet-Plattformen, die seit weniger als 3 Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz 10 Millionen EUR nicht übersteigt. Auch diese müssen aber grundsätzlich eine Erlaubnis, sprich Lizenz, von den Rechteinhabern einholen. Erhalten sie eine solche trotz Unternehmung aller Anstrengungen nicht, müssen sie urheberrechtsverletzende Inhalte nach Meldung durch die Rechteinhaber entfernen.

Übersteigt die Besucherzahl hingegen 5 Millionen, müssen derartige Internet-Plattformen nachweisen, dass diese alle Anstrengungen unternommen haben, um ein zukünftiges Hochladen rechtsverletzender Inhalte zu verhindern. Letztlich ist dann auch hier der Einsatz der „Upload-Filter“ wahrscheinlich.

In Artikel 13 (jetzt 17) wird allerdings klargestellt: Die Zusammenarbeit der Internet-Plattformen und der Rechteinhaber darf nicht bewirken, dass rechtmäßige Inhalte nicht verfügbar sind. Zudem werden Inhalte, die lediglich Zitate, Kritiken oder Rezensionen enthalten, sowie eine Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien und Pastiches ausdrücklich als Ausnahme genannt. Darauf können sich Nutzer von Internet-Plattformen berufen.
Für Fälle, in denen Inhalte zu Unrecht gesperrt oder nicht hochgeladen werden können, sollten Beschwerden ermöglicht und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

Ebenfalls wissenswert: Bestimmte Plattformen werden von den Regelungen in Artikel 13 (jetzt Artikel 17) nicht erfasst. Dazu gehören unter anderem nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, bestimmte Cloud-Dienste und Online-Marktplätze.

Jetzt, da die Abstimmung im EU-Parlament zu der Richtlinie zur Urheberrechtsreform erfolgt ist, steht nur noch die Zustimmung des Rates aus. Erfolgt diese, wovon auszugehen ist, haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationalen Gesetzen umzusetzen. In Deutschland könnte dies also Anfang 2021 so weit sein.

Was sind die konkreten Folgen und warum gibt es so starke Kritik an Artikel 13 (jetzt Artikel 17)?

Linda Thiel: Was die konkreten Folgen sein werden, ist derzeit schwer abzusehen. Denn vieles ist noch unklar. Die Kritik gegen Artikel 13 (jetzt 17) richtet sich gerade gegen die möglichen Folgen.

Zunächst wird es kleinen wie auch großen Internet-Plattformen kaum möglich sein, mit allen Rechteinhabern und Urhebern Lizenzvereinbarungen zu treffen. Es müsste erst einmal festgestellt werden, welche Inhalte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Bereits das ist schwierig und bedeutet erheblichen Aufwand. Zudem wird es sich insbesondere bei großen Internet-Plattformen um eine erhebliche Anzahl von betroffenen Inhalten handeln. Der Abschluss einzelner Lizenzverträge für jedes urheberrechtlich geschützte Werk ist daher nahezu unmöglich. Als Folge wird deshalb der Einsatz von „Upload-Filtern“ als wahrscheinlich angesehen. Zu der damit einhergehenden Befürchtung einer Zensur des Internets habe ich mich bereits oben geäußert. Es besteht außerdem die Gefahr, dass die „Upload-Filter“ eher mehr blockieren werden, als zu wenig, um aus Sicht der Internet-Plattformen kein Haftungsrisiko einzugehen.

Um den Einsatz von „Upload-Filtern“ zu verhindern, wird als Alternative der Abschluss von Pauschallizenzen über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA diskutiert. Ob und wie dies für alle Bereiche möglich sein wird, ist aber ebenfalls unklar. Es gibt nämlich weder Verwertungsgesellschaften für alle Bereiche, noch sind alle Urheber in solchen organisiert.

Es wird zudem befürchtet, dass gerade kleinere Unternehmen, wie Start-ups, es sich finanziell nicht leisten können, Lizenzvereinbarungen zu schließen. Stattdessen müssten auch diese dann auf die gefürchteten „Upload-Filter“ zurückgreifen. Doch auch das ist teuer. Es besteht also die Gefahr, dass kleinere Unternehmen schlichtweg vom Markt verschwinden, weil sie sich die „Upload-Filter“ finanziell nicht leisten können.

Außerdem wird eingewandt, es könnte ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken entstehen, über die der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft.

Warum wird Artikel 13 dann überhaupt eingeführt? Was ist der Hintergedanke?

Linda Thiel: Die Internet-Plattformen sollten endlich überhaupt in die Haftung genommen werden. Bislang wurde die Haftung auf die jeweiligen hochladenden Nutzer abgewälzt. Internet-Plattformen wie „YouTube“ konnten sich währenddessen auf ein Haftungsprivileg berufen. Gleichzeitig waren es jedoch Internet-Plattformen wie

„YouTube“, die letztlich durch Werbeeinnahmen hohe Gewinne erzielt haben.
Rechteinhaber und Urheber (wie Schriftsteller, Autoren und Musiker) gingen hingegen zu großen Teilen leer aus, wenn ihre Werke unter Verstoß gegen ihre Urheberrechte auf Internet-Plattformen hochgeladen und geteilt wurden. Diese sollen nun durch den Abschluss von entsprechenden Lizenzvereinbarungen einschließlich Lizenzgebühren auch von den Internet-Plattformen entsprechend vergütet werden. Dadurch sollen die Rechteinhaber einen fairen Anteil der Gewinne erhalten, die durch die Verwertung ihrer Werke erzielt wurden.

Hat das auch Einfluss auf Shopbetreiber und den eCommerce im Allgemeinen?

Linda Thiel: Auf Shopbetreiber und den eCommerce hat dies im Allgemeinen keinen Einfluss. Diese fallen nämlich nicht unter die Definition des Diensteanbieters von Online-Inhalten. Tatsächlich fallen darunter nur Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit hierzu Zugang zu verschaffen. Es ist außerdem eine Organisation der Inhalte und Bewerbung zum Zwecke der Gewinnerzielung erforderlich. Diese Voraussetzungen dürften Shopbetreiber oder andere Online-Anbieter nicht erfüllen.

Zu beachten ist aber: Shopbetreiber beziehungsweise Online-Händler haften bereits nach den bestehenden Vorschriften außerhalb der diskutierten Neuregelungen bei Urheberechtsverletzungen und Verletzung anderer Schutzrechte (wie zum Beispiel Markenrechten oder Verstößen gegen das UWG). Artikel 17 der Richtlinie zur Urheberrechtsreform führt lediglich eine bislang so nicht bestehende zusätzliche Haftung für Internet-Plattformen wie „YouTube“ ein. Unabhängig davon dürfen aber Shopbetreiber oder andere Online-Händler beispielsweise keine urheberrechtsverletzenden Fotos auf ihrer Webseite benutzen oder gefälschte Markenware beziehungsweise Produktnachahmungen verkaufen. Hier gilt es, sich vorab zu informieren und gegebenenfalls zusammen mit einem Anwalt etwaige Risiken abzuklären.

Wollen Shopbetreiber beziehungsweise Online-Händler selber Inhalte hochladen, zum Beispiel bei „YouTube“, könnten diese entfernt oder gesperrt werden, sofern es sich um urheberrechtsverletzende Inhalte handelt. Dies kann auch fälschlicherweise aufgrund eines „Upload-Filters“ erfolgen. Es besteht außerdem ein Haftungsrisiko für das Hochladen urheberrechtsverletzender Inhalte bei „YouTube“.

Anscheinend gibt es Ausnahmeregelungen für Marktplätze wie eBay und Amazon. Wie sehen diese aus?

Linda Thiel: Ja, wie oben bereits kurz erörtert, sind Online-Marktplätze ausdrücklich von der Regelung des Artikels 13 (jetzt Artikel 17) ausgenommen. eBay und Amazon fallen unter diese Ausnahme. Zu beachten ist aber auch hier: Online-Marktplätze können auch nach den bereits geltenden Vorschriften und nach der Urheberrechtsreform für Urheberrechtsverstöße oder aufgrund von Markenrechtsverletzungen auf ihren Markplätzen haften.

Gibt es eventuell Nachteile für Konsumenten?

Linda Thiel: Konsumenten werden natürlich am Ende auch betroffen sein. Es kann nämlich sein, dass Inhalte, die sie abrufen wollen, aufgrund von möglichen Urheberrechtsverstößen entfernt wurden. Darunter können insbesondere beim Einsatz von „Upload-Filtern“ auch Inhalte fallen, die gar keine Urheberrechte verletzen.
Kritiker zeichnen eine Dystopie vom Ende des Internets, viele Politiker sehen darin eine Verbesserung des Urheberrechts – was ist Ihre Prognose: Überwiegen am Ende die Vor- oder die Nachteile der Urheberrechtsreform?

Diese Frage ist derzeit schwer zu beantworten. Die Urheberrechtsreform bringt in der Tat Nachteile mit sich, wie zum Beispiel den möglichen Einsatz von „Upload-Filtern“. Es gibt aber auch Vorteile, beispielsweise eine Haftung der Internet-Plattformen für urheberrechtswidrige Inhalte und eine mögliche Teilhabe der Rechteinhaber am Gewinn großer Internet-Plattformen durch eine angemessene Vergütung.

Die Urheberrechtsreform ist sicherlich kein Meisterwerk, bringt aber das Urheberrecht und die digitale Welt endlich näher zueinander. Ein Fortschritt ist sie daher allemal. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen der nationalen Umsetzung doch noch eine Lösung gefunden wird, wie die Richtlinie zwar EU-konform umgesetzt werden kann, aber der Einsatz von „Upload-Filtern“ durch die Internet-Plattformen vermieden wird. Dann würden am Ende vielleicht tatsächlich die Vorteile überwiegen.

Linda ThielLinda Thiel ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und seit 2012 Rechtsanwältin. Seit Oktober 2018 ist sie bei KREMER RECHTSANWÄLTE tätig und dort die Leiterin der Praxisgruppe IP. Von 2012 bis Ende September 2018 praktizierte sie in einer auf gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Kanzlei in Köln.

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