Bitkom zum BGH-Urteil über voreingestellte Cookies

Voreingestellte Cookies sind nicht mehr zulässig. Zu diesem Urteil kommt der BGH am 28. Mai 2020. Für den Digitalverband Bitkom hat dies weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und zahlreiche Webseitenbetreiber. Webnutzer sind genervt, Webseitenbetreiber bekommen keinen klaren Anweisungen an die Hand.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, Cookies benötigen eine aktive Einwilligung. Eine voreingestellte Zustimmung ist nicht zulässig, ebenso wie eine stillschweigende Einwilligung. Das heißt, es genügt auch nicht mehr, dass Webseitenbetreiber die Webseitenbesucher nur darüber informieren, wenn Cookies zum Beispiel für Tracking- und Marketing-Zwecke gesetzt werden.

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Die sogenannte Cookie-Consent-Box ist nun ab sofort Pflicht, wie wir sie zum Beispiel auf speicherguide.de einsetzen.

Für den Digitalverband Bitkom hat dieses Urteil weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und zahlreiche Webseitenbetreiber. Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder erklärt dazu:

Dr. Bernhard Rohleder, Bitkom (Bild: Bitkom)Dr. Bernhard Rohleder, Bitkom»Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer. Neben den hohen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung müssen die Betreiber von Webseiten jetzt zusätzliche Prozesse und Formulare für ihre Web-Angebote einführen, um Cookies auch künftig nutzen zu dürfen. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürfen jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden.

Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen. In der derzeitigen Krisensituation bräuchten aber gerade Webseitenbetreiber dringend Rechtssicherheit, um nicht noch zusätzlich Datenschutzverstöße zu riskieren. Die Rechtslage ist auch nach dem BGH-Urteil undurchsichtig.

Eine mögliche Klärung durch die geplante ePrivacy-Verordnung der EU ist nicht absehbar. Noch dazu soll das deutsche Recht zu Cookies zwischenzeitlich erneut angepasst werden. Für Anbieter heißt das im Zweifel, dass sie ihre Prozesse in den kommenden Monaten mehrfach überarbeiten müssen. Für Internetnutzer entsteht mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen.

Viele Nutzer sind wegen der zahlreichen Pop-ups verärgert oder ignorieren die Flut an gesetzlich erzwungenen Informationen. Dabei dienen Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern. Nicht für jeden Anlass braucht es Cookies, aber ohne sie macht das Surfen einfach weniger Spaß und ist viel umständlicher.«

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