Das Oberlandesgericht Hamm hat Meta wegen der rechtswidrigen Erhebung personenbezogener Daten über die sogenannten Meta Business Tools zu 750 Euro Schadensersatz verurteilt.
Urteil: Meta muss rechtswidrige Datenerhebung unterlassen

Mit seinem Urteil vom 28. September 2026 (Az. 22 U 77/25) verpflichtete das Gericht den Konzern außerdem, die beanstandete Datenverarbeitung zu unterlassen und die betroffenen Daten zu löschen.
Datenübertragung außerhalb von Facebook und Instagram
Über die Meta Business Tools können Informationen über das Verhalten von Internetnutzern auf externen Webseiten und in Apps an den Konzern übermittelt werden. Der Kläger hatte sich gegen die Erhebung seiner personenbezogenen Daten außerhalb der sozialen Netzwerke gewandt.
Nachdem das Landgericht Hagen die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG Hamm dem Kläger teilweise recht. Nach dem Urteil fehlte für die beanstandete Verarbeitung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Neben der Entschädigung muss Meta die vom Urteil erfasste Datenerhebung künftig unterlassen und die betreffenden Informationen nach den gerichtlichen Vorgaben löschen. Die Löschung ist zu bestätigen.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Ob dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, war laut dem von Datenschutzrechtler Rolf Albrecht am 21. Oktober 2026 veröffentlichten Bericht nicht bekannt.
Gerichte bewerten die Schadenshöhe unterschiedlich
Der Kläger hatte mindestens 5.000 Euro Schadensersatz verlangt. Das OLG Hamm sprach ihm jedoch 750 Euro zu. Ausschlaggebend war unter anderem die Bewertung des immateriellen Schadens durch den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten.
In seine Entscheidung bezog das Gericht auch technische Schutzmaßnahmen ein, auf die sich Meta berufen hatte. Nach Darstellung des Konzerns würden bestimmte Daten ohne Einwilligung nach einem ersten Abgleich wieder verworfen. Zudem könnten Unterlassung und Löschung dazu beitragen, die Kontrolle über die Daten zurückzugewinnen. An der festgestellten Rechtswidrigkeit der Verarbeitung änderten diese Aspekte nichts.
Andere Oberlandesgerichte haben in vergleichbaren Verfahren teils deutlich höhere Beträge zugesprochen. Die bisherigen Entscheidungen unterscheiden sich erheblich:
| Gericht und Datum | Schadensersatz |
|---|---|
| OLG Stuttgart, 29. April 2026 | 500 Euro |
| OLG Jena, 2. März 2026 | 3.000 Euro |
| OLG Brandenburg, 5. August 2026 | 2.000 Euro |
| OLG Hamm, 28. September 2026 | 750 Euro |
Damit zeichnet sich bislang keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes ab. Während das OLG Brandenburg niedrigere Entschädigungen als unangemessen bewertet hatte, hielt das OLG Hamm im konkreten Fall einen geringeren Betrag für ausreichend.
Weitere Verfahren könnten Klarheit schaffen
Auch der Bundesgerichtshof ist mit Meta-Verfahren befasst. Gegen zwei Entscheidungen des OLG Hamm vom 9. März 2026, in denen jeweils 1.500 Euro Schadensersatz zugesprochen wurden, sind Nichtzulassungsbeschwerden anhängig (Az. I ZR 154/26 und I ZR 184/26). Ob der BGH eine Revision zulässt und sich inhaltlich mit den Fällen befasst, ist noch offen.
Bereits im November 2024 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Frage befasst. Ein Datenschutzverstoß führt allerdings nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Maßgeblich sind der tatsächlich entstandene Schaden und die Umstände des jeweiligen Falls.
Verbraucher können mögliche Ansprüche prüfen lassen
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht in der Entscheidung eine Stärkung der Rechte von Facebook- und Instagram-Nutzern. Das Urteil zeigt, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine Entschädigung verlangen, sondern auch gegen die weitere Verarbeitung ihrer Daten vorgehen können.
(red/ Kanzlei Dr. Stoll & Sauer)





