Hinweisgeberschutzgesetz kommt in abgespeckter Form

Whistleblower

Mit 15-monatiger Verspätung hat der Deutsche Bundestag mit dem Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht gegossen.

Nach einem Kompromiss im Vermittlungsausschuss treten die neuen Vorschriften bei Unternehmen, Behörden und Organisationen ab 250 Mitarbeitern bereits Mitte Juni dieses Jahres in Kraft. Ziel ist der Schutz von Personen, die Rechtsbrüche und Verfehlungen im beruflichen Umfeld beobachten.

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“Deutschland hat die EU-Vorgabe erfüllt. Das Gesetz mit seinen Mindestanforderungen zur Bearbeitung von Meldungen von Whistleblowern ist jedoch ein zahnloser Tiger. Die Zahl gemeldeter Fälle dürfte überschaubar bleiben. Dazu braucht man keine IT-gestützten Systeme. Intern reicht ein Beauftragter, an den sich Hinweisgeber wenden können. Zudem haben viele Unternehmen diese Strukturen bereits eingerichtet”, so Arbeitsrechtsexperte Peter Groll gegenüber pressetext.

Nur noch 50.000 Euro Bußgeld

Wenngleich die ursprüngliche Fassung des Gesetzes entschärft wurde, besteht für Unternehmen, Behörden und Organisationen wie Vereine und Genossenschaften ab 50 Mitarbeitern Handlungbedarf. Sie haben bis zum 17. Dezember Zeit für die Umsetzung. Werden Meldungen behindert oder gegen Hinweisgeber Repressalien (Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Mobbing) ergriffen, droht ein Bußgeld von 50.000 Euro. “Das zahlen große Unternehmen aus der Portokasse. Auch stellt sich die Frage nach einer Kontrolle der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben”, wendet Groll im pressetext-Interview ein.

Nicht nur hat der Gesetzgeber die Strafen im nun verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz halbiert. Auch wurden wesentliche Anpassungen bei den Meldewegen vorgenommen. Das dürfte laut Grolls Einschätzung in vielen Unternehmen zu einer “eher überschaubaren IT-Struktur der Verwaltung mündlicher wie schriftlich gemeldeter Vorfälle” führen. Eine Eingangsbestätigung ist laut Gesetz spätestens sieben Tage nach Meldungserhalt zu übermitteln.

Hinweisgeber nicht mehr anonym

Das Bundesamt für Justiz als externe wie auch interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden, heißt es. Zudem sollen Hinweisgeber die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn “intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann” und keine Repressalien befürchtet werden.

www.pressetext.com

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