EuGH-Gutachter: Einbetten von Medien durch Framing ist rechtmäßig

Das Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link auf Internetseiten verstößt nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters nicht gegen EU-Recht. Dies gelte selbst dann, wenn dabei Schutzmaßnahmen des Urhebers gegen das sogenannte Framing umgangen würden, befand Generalanwalt Maciej Szpunar vom Europäischen Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-392/19).

Hintergrund ist ein Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Websites eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält den Aufwand für zu hoch. Der Bundesgerichtshof stellte dem EuGH in der Sache schließlich Fragen zum EU-Urheberrecht.

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Szpunar befand nun, dass das Einbetten von Werken anderer Webseiten durch Framing nicht der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die Erlaubnis bereits für die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite erteilt worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn beim Framing technische Schutzmaßnahmen gegen dieses Verfahren umgangen würden. Der Generalanwalt argumentierte, dass dadurch kein neues Publikum entstehe, sondern es stets dasselbe sei: das der Zielwebsite des Links.

Das direkte Einbetten etwa von Grafiken oder Videos durch automatische Links (Inline Linking) hingegen bedürfe der Zustimmung des Urhebers, befand Szpunar. Denn dabei handele es sich um eine Wiedergabe des fraglichen Werks an ein Publikum, «an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe». Für den Nutzer bestehe aber keinerlei Verbindung zur Ursprungswebseite des Werks.

Szpunar zufolge würde die Verhandlungsposition von Rechteinhabern durch seine Haltung gestärkt. Ihnen würden somit rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet an die Hand gegeben. Das Gutachten ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie aber ihrem Generalanwalt. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.

dpa

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