Statement

Änderungen in der europäischen Urheberrechtsgesetzgebung

Das Europäische Parlament hat den Entwurf für eine Reform des digitalen Urheberrechtsschutzes angenommen, wobei 348 Abgeordnete für, 274 Parlamentarier gegen die neue Richtlinie stimmten. Die Einführung des neuen Urheberrechts inklusive der Artikel 11 und 13 gilt somit als gesichert.

Medien- und Technologieunternehmen müssten somit in Zukunft einige Änderungen vornehmen. David Ingham, Digital Partner – Medien & Unterhaltung bei Cognizant, hat sich zu den Artikeln 11 und 13 einige Gedanken gemacht:

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Artikel 13:

„Die wichtigste durch Artikel 13 veranlasste Änderung besteht darin, dass jede Plattform, die es ermöglicht, Inhalte zu teilen, diese nun selbst vor dem Hochladen nach Urheberrechtsverletzungen filtern muss, wodurch die Last vom Urheberrechtsinhaber auf Plattformen wie YouTube und Facebook verlagert wird.

Wenn ein Urheberrechtsinhaber in der Vergangenheit nicht genehmigte Inhalte auf einer Website gefunden hat, musste die Plattformen diese entfernen, waren jedoch nicht für Schadenersatz verantwortlich. Artikel 13 bedeutet, dass sie es nun jedoch sind.

Es gibt keine Möglichkeit, dass manuelle, menschliche Überprüfungsprozesse den Umfang der erforderlichen Kontrollen bewältigen können. Medienplattformen müssen daher in automatisierte Filter investieren, um urheberrechtlich geschütztes Material zu erkennen. Andernfalls haften sie für alle veröffentlichten Inhalte, die gegen dieses Copyright verstoßen.

Können Plattformen keine automatisierten Filter implementieren, könnten sie das Hochladen benutzergenerierte Inhalte generell verhindern. Dies könnte jedoch als „Zensur“ oder aber als eine Einschränkung der Offenheit des Internets angesehen werden.

Diese Änderung hat das Potenzial, den gesamten Urheberrechtsbereich zu verändern, da es derzeit äußerst schwierig ist, Urheberrechtsinhaber zu erkennen. Wenn Urheberrechtsinhaber wollen, dass ihre Inhalte auf Online-Medienplattformen geteilt und monetarisiert werden, müssen sie nun sicherstellen, dass die Urheberrechtsinformationen bekannt und für die Plattformen leicht nachprüfbar sind.“

Artikel 11:

„Artikel 11 würde von Nachrichtenaggregatoren wie Google und Apple verlangen, dass sie eine Gebühr für die Verbreitung von Nachrichtenlinks zahlen. Das lässt befürchten, dass weniger Nachrichten auf diesen Plattformen verbreitet werden.

Für Nachrichtendienste besteht die Gefahr, dass sie diese bekannten Aggregatoren nicht für den Vertrieb nutzen könnten. Das bedeutet, dass sie sich ausschließlich auf ihre eigenen Apps und Websites sowie auf SEO verlassen müssten, um sicherzustellen, dass ihre Inhalte entdeckt werden.

Um sich an diese Gesetzgebung anzupassen, müssen sich Nachrichten- und Medienorganisationen auf die Entwicklung ihres eigenen Nutzerkreises konzentrieren. Das erreichen sie, indem sie den Verbraucher direkt mit Mitgliedschaften und Abonnements ansprechen, anstatt sich auf Drittplattformen zu verlassen. Das wird in einigen Fällen eine Änderung des Geschäftsmodells erfordern.“

www.cognizant.com/de-de/
 

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