Mehr Produktivität: Den Arbeitsplatz richtig einrichten

Abeitsplatz

Spätestens seit Corona hat die Arbeit im heimischen Arbeitszimmer und im Home-Office an Bedeutung gewonnen. Nach den Zahlen aus dem Jahr 2022 arbeiten etwa 30 Prozent aller Angestellten komplett oder teilweise von zu Hause aus.

Für viele Angestellte liegen seither zwischen dem Frühstückstisch bis zum Arbeitsplatz nur noch wenige Schritte. Da die Einrichtung in allen Belangen einem modernen Büroarbeitsplatz entsprechen muss, gibt es einiges zu beachten.

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Das Home-Office muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen

Damit sich das Home-Office so nennen darf und kein Remote-Arbeitsplatz ist, müssen grundlegende Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Regelungen sind in der sogenannten Arbeitsstättenverordnung hinterlegt. Besonders wichtig ist, dass Computer, Monitor, Tastatur und Maus dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Damit der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers bei der Arbeit gewährleistet wird, sind bei der Möblierung einige Vorgaben zu beachten. Der Schreibtisch muss mindestens die Maße 160 x 80 cm haben und 72 cm hoch sein. Die Arbeitsfläche ist dadurch ausreichend groß und bietet Platz für diverse Arbeitsmaterialien, den Monitor und vielleicht auch für einen Kalender. Die Kalender für den Schreibtisch sind bei verschiedenen Onlineshops und Einzelhändlern erhältlich – dort lassen sich ganz einfach Wochenkalender erstellen.

Der Bürostuhl muss höhenverstellbar sein und weitere ergonomische Einstellungen erlauben. Damit die Augen geschont werden, muss der Bildschirm eine Helligkeit von mindestens 400 Lux haben. Die Grundfläche des Arbeitsplatzes darf nicht kleiner als acht Quadratmeter sein. Die Türen und Schubladen der Büroschränke müssen sich komplett öffnen lassen und frei zugänglich sein. Die Größe der Bewegungsflächen muss mindestens 1,50 Meter betragen.

Die Einrichtung für das Home-Office muss vom Arbeitgeber gestellt werden

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Angestellten die benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Einrichtung. Allerdings besteht ein Erstattungsanspruch nur, wenn der Arbeitnehmer die Einrichtung dauerhaft nutzt und im Unternehmen kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer zum Beispiel auch die anfallenden Telefon- und Internetkosten pauschal und vor allem steuerfrei erstatten. Der Arbeitnehmer ist ebenfalls verpflichtet, den Arbeitnehmer in seinen Arbeitsplatz einzuweisen. Arbeitet der Arbeitnehmer im Home-Office, besteht dafür aber keine rechtliche Grundlage. Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Wohnung des Arbeitnehmers zu betreten. In den meisten Fällen wird für diese Situation eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz regeln und gleichzeitig mit einem Grundrechtsverzicht einhergehen.

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Für die Telearbeit im Home-Office gelten verschiedene Regeln

Für die Telearbeit im Home-Office ist der Arbeitnehmer wie an seinem Arbeitsplatz im Büro selbstverständlich versichert. Nach der offiziellen Definition sind die Home-Offices den Büroarbeitsplätzen gleichgestellt. Der Versicherungsschutz gilt daher am Arbeitsplatz, für den Weg zur Küche und zur Toilette. Wie im Büro ist der Arbeitnehmer in seinen Pausen im Home-Office nicht versichert. Besonders vorsichtig müssen Arbeitnehmer auch sein, wenn Sie Ihr Notebook zum Arbeiten mit ins Café oder an den Baggersee nehmen. Ist Telearbeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dürfen die Arbeitsleistungen nur im Home-Office erbracht werden. Ist im Arbeitsvertrag die Klausel »mobiles Arbeiten« vereinbart, kann der Arbeitnehmer auch im Zug oder vom Sofa der Tante aus arbeiten.

Fazit

Der Arbeitsplatz im Home-Office muss so eingerichtet sein, dass sich der Arbeitnehmer wohlfühlt. Außerdem muss die Einrichtung des Homeoffice dem Arbeitsplatz im Unternehmen entsprechen. Für die Einrichtung des Arbeitsplatzes ist in der Regel der Arbeitgeber zuständig.

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