Zweite Chance?! Worauf es beim Verkauf von Gebrauchtwaren ankommt

E-Commerce

Secondhand erlebt aktuell einen nie da gewesenen Boom. Dabei spiegelt sich in dem Nutzen und Wieder-in-den-Verkehr-Bringen ein radikal verändertes Konsumverständnis wider. Fast ist out; slow und dafür klimaschonend punktet. Ganz im Sinne des Nachhaltigkeitsgedankens sollen, so die Idee, Produkte möglichst lange im Handelskreislauf bleiben. Egal ob Bücher, Games, Mode oder Mobiltelefone, der Re-Commerce hat Fahrt aufgenommen – allen voran online.

Damit Händler mit ihrem digitalen Gebrauchtwarenangebot Erfolg haben, gilt es jedoch einiges zu beachten, insbesondere im Hinblick auf des 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages. „Für Onlineshops ist vor allem der zweite Teil der Richtline interessant. Schließlich entsteht bei formellen Angaben und der technischen Umsetzung ganz neuer Handlungsbedarf“, weiß Andreas Köninger, Experte für E-Commerce und Vorstand der SinkaCom AG.

Anzeige

Nur noch mit Häkchen geht es weiter

Durch den fehlenden haptischen Eindruck kann es beim Onlineverkauf von gebrauchten Artikeln schnell zu Missverständnissen in Sachen Produktbeschaffenheit kommen. Um dem vorzubeugen, sind Händler verpflichtet,
B-Ware als solche zu kennzeichnen. Während es in der Vergangenheit ausreichte, etwaige Beschädigungen oder Mängel in einer Produktbeschreibung zu erläutern, geht dies mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr. Noch bevor Käufer ihre Bestellung aufgeben, müssen sie laut § 476 Absatz 1 BGB „eigens in Kenntnis gesetzt“ sowie „ausdrücklich“ und „gesondert“ ihr Einverständnis dazu abgeben. Im Klartext bedeutet das: Shopper bekommen zum einen die Information, dass die Wunschprodukte in ihrem virtuellen Warenkorb bereits benutzt wurden, durch Lagerung einen kleinen Schaden erlitten haben oder etwa nicht mehr originalverpackt bei ihnen ankommen. Und zum anderen werden sie vor Abschluss des Bestellprozesses gebeten, dazu ihr Okay zu geben. „Da eine solche ausdrückliche Kenntnisnahme über den Zustand gefordert wird, heißt es den Onlineshop entsprechend technisch anpassen“, betont Andreas Köninger. Die einfachste Form, ein Einverständnis zu dokumentieren, stellt eine nicht vorausgewählte Checkbox dar, die auf die Produktbeschaffenheit hindeutet. Als Pflichtfeld markiert, erfordert sie ein bewusstes Häkchen, ohne das der weitere Bestellvorgang nicht ausgelöst werden kann.

Wenn der Teufel im Detail steckt

„Für eine solche Änderung im Backend und Frontend braucht es angepasste Erweiterungen“, so der E-Commerce-Profi. „Bei modularen Shopsystemen lässt sich das beispielsweise ganz unkompliziert via Plug-in bewerkstelligen. In jedem Fall lohnt sich jedoch eine entsprechende Beratung durch erfahrenes Fachpersonal. Dies kennt sich nicht nur mit der Umsetzung von sich ständig verändernden rechtlichen Anforderungen aus, sondern schafft auch die entsprechende Infrastruktur, um das Angebot, wenn nötig, sogar im laufenden Geschäft zu aktualisieren. Schließlich ist das Potenzial enttäuschter Kunden im Gebrauchtwarensegment um einiges höher als bei Neuware. Daher kommt es beim Verkauf von B-Ware vor allem auch die richtige Aufmachung, Präsentation und Darstellung der Produkte an. „Je detailreicher, desto besser“, rät Andreas Köninger. Mithilfe von genauen Maßangaben sowie detaillierten Produktbildern können potenzielle Käufer alle Charakterzüge, die Produkte über einen gewissen Zeitraum gewonnen haben, entdecken. „Das Beste daran: Makrodarstellungen von Feinheiten erwecken nicht nur einen professionellen Eindruck, sondern können auch die Retourenquote merklich senken“, unterstreicht Andreas Köninger.

Andreas

Köninger

SinkaCom AG -

Vorstand

Bildquelle: SinkaCom AG
Anzeige

Weitere Artikel

Newsletter
Newsletter Box

Mit Klick auf den Button "Jetzt Anmelden" stimme ich der Datenschutzerklärung zu.