Sanierung in Eigenregie

Was Unternehmen vom neuen „Recht auf Reparatur“ lernen können

Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das neue Recht auf Reparatur für Verbraucher. Für Unternehmen gibt es bereits seit Jahren ein vergleichbares Instrument.

Das neue, auf einer EU-Richtlinie beruhende Recht auf Reparatur gibt Verbrauchern erstmals einen direkten Anspruch gegenüber Herstellern, defekte Elektro- und Elektronikgeräte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem fairen Preis reparieren zu lassen, selbst wenn der Schaden selbst verursacht wurde. Sanierungsexperte Michael Böhner von der Kanzlei Schultze & Braun verweist darauf, dass es ein strukturell vergleichbares Verfahren für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten längst gebe: die Eigenverwaltung, auch Sanierung in eigener Regie genannt. Anders als bei einer Regelinsolvenz wird dabei kein Insolvenzverwalter eingesetzt, die Geschäftsführung bleibt unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters selbst am Ruder und wird häufig durch einen Sanierungsexperten unterstützt.

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Ziel des Verfahrens ist der Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze, meist über einen sogenannten Insolvenzplan, mit dem sich zugleich der Wert der Unternehmensanteile erhalten lässt. Das Verfahren dauert laut Böhner in der Regel sechs bis zwölf Monate, lässt sich gut vorbereiten und genießt bei Banken, Lieferanten und Kunden höhere Akzeptanz als eine Regelinsolvenz, da es als klar strukturiert und gut kalkulierbar gilt.

„Nachvollziehbarerweise ist es Unternehmen am liebsten, wenn es überhaupt keinen wirtschaftlichen Reparaturbedarf gibt. Wenn sich das aber ändert – also ein Unternehmen auf eine Krise zusteuert oder sich bereits in einer befindet – ist es essentiell, die Augen vor dem Reparaturbedarf nicht zu verschließen und mit den Gegenmaßnahmen so früh wie möglich zu beginnen“, erläutert Michael Böhner von der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun. „Ähnlich wie bei einem Gerät, das nicht mehr einwandfrei funktioniert, sollte auch bei einem Unternehmen im Fall der Fälle der Reparaturbedarf so früh wie möglich geprüft werden. Das reduziert die Kosten und schont die Substanz des Unternehmens.“

Schultze & Braun

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„Recht auf Reparatur: Voraussetzungen und mögliche Hindernisse

Für die Eigenverwaltung muss die Geschäftsführung einen vollständigen Plan vorlegen, der unter anderem einen Finanzplan mit Liquiditätsplanung für die kommenden sechs Monate, eine Darstellung der Krisenursachen und geplanter Gegenmaßnahmen, ein Konzept zur Verfahrensdurchführung, den aktuellen Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Lieferanten und Kapitalgebern sowie eine Übersicht zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten während des Verfahrens umfasst. Zusätzlich muss mindestens einer von drei Insolvenzgründen vorliegen: drohende Zahlungsunfähigkeit, tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Liegt lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, hat die Geschäftsführung laut Böhner den größten Gestaltungsspielraum und kann zwischen Eigenverwaltung, dem als Sonderform geltenden Schutzschirmverfahren sowie einer Restrukturierung nach dem vorinsolvenzlichen StaRUG-Verfahren wählen.

Gerichte können die Eigenverwaltung jedoch versagen, etwa bei erheblichen Rückständen bei Steuern, Sozialabgaben oder gegenüber Arbeitnehmern in den vergangenen drei Jahren, bei einem lückenhaften oder unrealistischen Sanierungskonzept oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Gläubiger durch das Verfahren schlechter gestellt würden als bei einer Regelinsolvenz.

Böhner rät Unternehmen zudem, wirtschaftlichen Reparaturbedarf frühzeitig zu prüfen und nicht erst zu handeln, wenn sich eine Krise bereits zugespitzt hat, da frühzeitiges Handeln Kosten reduziert und die Substanz des Unternehmens schont. Wie bei technischen Geräten gelte auch bei Unternehmen: Bei Reparaturbedarf sei es sinnvoll, frühzeitig fachliche Expertise hinzuzuziehen.

(Kanzlei Schultze & Braun/red)

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