Werbekampagne

1&1: Landgericht untersagt irreführende Glasfaser-Werbung

Internetkabel

Das Landgericht Koblenz hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht gegeben und einer Werbekampagne von 1&1 Telecommunication SE wegen Verbrauchertäuschung einen Riegel vorgeschoben.

Der Telekommunikationsanbieter hatte Glasfaseranschlüsse beworben, obwohl teilweise nur herkömmliche DSL-Verbindungen über Kupferleitungen verfügbar waren.

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Falsches Versprechen bei Verfügbarkeitsprüfung

“Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucher. Diese dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden”, kritisiert vzbv-Vorständin Ramona Pop die Geschäftspraktiken des Providers.

Im Zentrum der Kritik steht die Verfügbarkeitsprüfung auf der Website von 1&1. Kunden konnten dort ihre Adresse eingeben, um zu prüfen, ob ein Glasfaseranschluss verfügbar ist. Problematisch: Zum Zeitpunkt der Abmahnung zeigte das System auch dann positive Ergebnisse an, wenn aufgrund noch vorhandener Kupferleitungen lediglich DSL-Tarife buchbar waren.

Grüner Haken trotz Kupferkabel

Besonders irreführend war laut Verbraucherschützern die Darstellung des Prüfergebnisses. Nach der Adresseingabe erschien die Meldung “1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar” – bestätigt durch einen großen grünen Haken. Die unmittelbar darunter aufgeführten Tarife trugen ebenfalls die Bezeichnung “1&1 Glasfaser-DSL”, obwohl es sich tatsächlich um klassische DSL-Anschlüsse handelte.

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Vectoring statt Fiber-to-the-Home

Das Gericht stellte fest, dass bei Verbrauchern der Eindruck entstehe, die Glasfaser reiche direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung. In Wahrheit bezogen sich Verfügbarkeitsprüfung und Tarifangebot auf einen Vectoring-Anschluss, bei dem Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und die letzte Strecke ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt.

Versteckte Hinweise reichen nicht aus

1&1 hatte zwar Hinweise auf der Website platziert, die darauf hinwiesen, dass es sich bei den “Glasfaser-DSL”-Tarifen nicht um echte Glasfaseranschlüsse handelt. Diese Informationen waren jedoch für die Richter nicht ausreichend sichtbar. Das Gericht argumentierte, dass für Verbraucher kein Anlass und schon gar keine Verpflichtung bestehe, nach Informationen zu suchen, die der durch die Werbung erzeugten Erwartung eines echten Glasfaseranschlusses widersprechen.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist ein wichtiges Signal für mehr Transparenz in der Telekommunikationsbranche. Anbieter müssen künftig deutlich klarer kommunizieren, welche Technologie tatsächlich zum Einsatz kommt – insbesondere bei der zunehmend bedeutsamen Unterscheidung zwischen echten Glasfaseranschlüssen (FTTH/FTTB) und Vectoring-Lösungen über Kupferkabel.

(lb/Pressetext)

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