Telefonschutz-Gesetz ab 1. Dezember: Mehr Sicherheit für Verbraucher

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Telefonbetrügern ist jedes Mittel recht, um an ihr Ziel zu kommen. Beim sogenannten ID-Spoofing werden real existierende Nummern manipuliert oder bislang noch nicht vergebene Ziffernfolgen genutzt, damit die echte Identität des Anrufers verschleiert wird. Für Verbraucher wird die Rufnummernmanipulation besonders kritisch, wenn auf ihrem Display plötzlich eine 110 aufleuchtet – dabei dient die Notrufnummer ausschließlich als Kurzwahl, um lokale Notrufdienste zu erreichen. Solche Scheinanrufe sollen in Zukunft stärker unterbunden werden. Das ab dem 01. Dezember 2022 geltende Telefonschutz-Gesetz nimmt dabei vor allem die Netzanbieter stärker in die Pflicht. 

Status Quo: Wenig Handlungsspielraum bei der Täterermittlung

Bislang konnte die Bundesnetzagentur in ID-Spoofing-Fällen nur schwer gegen die Übeltäter vorgehen. Einerseits, weil der § 123 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) lediglich die Abschaltung der Nummern vorsieht. Diese Regelung macht jedoch nur wenig Sinn, da mitunter eine real existierende Nummer gesperrt wird, die gar nicht ursächlich ist. Hierdurch wird am Ende womöglich ein Unbeteiligter bestraft, weil er der eigentliche Eigentümer der soeben gesperrten Nummer ist. Andererseits würde eine Abschaltung der Nummer auch nichts an dem Fortbestehen der Fake-Anrufe ändern. Zwar kann die Bundesnetzagentur bereits seit einem Jahr unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über den Verursacher vom Netzanbieter anfragen, doch die erforderlichen personenbezogenen Daten werden im Regelfall gemäß des Datenschutzgesetzes schon nach sieben Tagen gelöscht und die Ermittlung der ursprünglichen Nummer somit erschwert. Ein weiteres Hindernis ist der Ursprung der meisten ID-Spoofing-Fälle: Die Anrufe kommen überwiegend aus dem Ausland oder werden zumindest darüber umgeleitet – sie unterliegen somit nicht der Nummernverwaltung durch die deutsche Bundesbehörde. Hier hatten Täter bislang ein leichtes Spiel.

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Mehr Sicherheit durch abgebrochene Anrufe

Das soll sich jetzt, mit dem neuen Telefonschutz-Gesetz ab dem 01. Dezember 2022, ändern. Von diesem Zeitpunkt an werden Netzbetreiber stärker in die Pflicht genommen und Verbraucher besser geschützt. Anrufe aus ausländischen Netzen ins deutsche Telekommunikationsnetz dürfen dann keine inländischen Rufnummern mehr als Absender-Informationen anzeigen. Netzbetreiber müssen die Nummernanzeige in derartigen Fällen zukünftig unterdrücken. Lediglich für Urlauber, die vorübergehend im Ausland unterwegs sind, ist die Einwahl ins deutsche Netz mit der inländischen Telefonnummer weiterhin erlaubt, damit die Daheimgebliebenen den Gesprächspartner zuordnen können. Zudem müssen Anbieter solche Anrufe abbrechen, die bestimmte Rufnummernarten enthalten. Damit werden beispielsweise vorgebliche Notrufnummern 110 und 112 zukünftig erst gar nicht bei den Bürgern durchgestellt. Auch kostenintensive Sonderrufnummern wie die (0)900, deren Tarif beliebig hoch gesetzt werden kann, dürfen dann nicht mehr verbunden werden. Damit laufen Verbraucher nicht länger Gefahr, Telefonbetrügern unwissend ausgeliefert zu sein.

Darüber hinaus rät die Bundesnetzagentur zur Sperrung einzelner Rufnummern oder sogar ganzer Rufnummerngruppen. Auch eine Fangschaltung kann helfen, ungewollte Fake-Anrufe zu unterbinden, allerdings ist diese kostenpflichtig. Spezialisierte Apps zur Anruferkennung sind hier die bessere Alternative. Sie schützen Betroffene bereits im Vorfeld und warnen bei eingehenden Anrufen vor potenziellen Spam-Calls.

www.cleverdialer.app

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