Der Papst in einem extravaganten weißen Daunenmantel oder US-Präsident Donald Trump als Jesus: Mit Künstlicher Intelligenz lassen sich auf Basis einfacher Texteingaben mittlerweile in kürzester Zeit detaillierte Bilder erstellen.
Trainiert wird die generative KI mit großen Datenmengen. Aber welche Spielregeln gelten, wenn dort urheberrechtlich geschützte Werke einfließen?
Darum geht es nun am Bundesgerichtshof (BGH). Ein Fotograf klagt gegen die Hamburger Non-Profit-Organisation Laion. Die hat einen Datensatz mit 5,85 Milliarden Text-Bild-Paaren zusammengestellt und bietet ihn frei zugänglich für KI-Training an. In dem XXL-Datensatz steckte auch mindestens ein Foto von Kläger Robert Kneschke. Ein Überblick vor der Verhandlung:
Wie werden KI-Bildgeneratoren trainiert?
KI-Bildgeneratoren werden mit sehr großen Mengen an Bildern und passenden Textbeschreibungen trainiert. Das System lernt dann die Zusammenhänge zwischen Bildbereichen und wie bestimmte Begriffe mit visuellen Merkmalen verknüpft sind, erklärt Björn Ommer, Professor und Leiter der Computer Vision & Learning Group an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München. Sein Team entwickelte 2022 den Text-zu-Bild-Generator «Stable Diffusion», der unter anderem mit Teilmengen des Laion-Datensatzes trainiert wurde.
Bei Diffusionsmodellen wie «Stable Diffusion» werde ein Bild zunächst in vielen kleinen Schritten mit immer mehr «Rauschen» überlegt, sodass es am Ende aussehe, «als wenn Sie aus Ihrem Fernseher das Antennenkabel gezogen hätten», erklärt Ommer. Anschließend lerne die KI, diesen Prozess umzukehren und aus dem Rauschen das Originalbild zu rekonstruieren. «Wenn man dann eine Bildbeschreibung dazu liefert, lernt der Computer, diesen Text mit dem Bild zu verbinden», sagt Ommer. «Er lernt zum Beispiel, dass das Wort Baum etwas mit der Farbe Grün oder das Wort See mit der Farbe Blau zu tun hat.»
Welche Bilder stecken in dem Trainingsdatensatz von Laion?
Der Laion-Datensatz speise sich aus dem «Common Crawl», einem öffentlich zugänglichen Archiv des Internets, sagt Ommer. Laion habe das Archiv gezielt nach Bildern und den dazugehörigen Textbeschreibungen durchsucht und sie zusammengestellt. Der Datensatz enthalte keine Bilddateien, sondern eine Liste mit URL-Links zu den Bildern im Internet. «Um diese Bildadressen zu filtern und zu schauen, ob der Text zum Bild passt, musste das Bild – oder zumindest eine Vorschau des Bildes – heruntergeladen, analysiert und dann gelöscht werden», sagt Ommer. Um diesen Vorgang gehe es in dem Rechtsstreit am BGH.
Worauf beruft sich der Kläger?
Kläger Kneschke sieht sein Urheberrecht verletzt. Denn: Laion habe sein Bild heruntergeladen, «ohne meine Erlaubnis und ohne den Rechtevorbehalt der Webseite der Bildagentur zu beachten, wo das Bild gehostet wurde», sagt er der Deutschen Presse-Agentur. Somit liege ein nicht lizenziertes Vervielfältigen nach dem Urheberrechtsgesetz vor. Die Bildagentur hatte auf ihrer Webseite den Zugriff durch «automatisierte Programme, Applets, Bots oder Ähnliches» untersagt.
Worauf kommt es an?
Juristisch geht es vor allem um die Frage, ob eine Ausnahmeregelung vom Urheberrecht in diesem Fall greift: nämlich die allgemeine Schranke für «Text und Data Mining» (TDM). Danach ist die automatisierte Analyse von digitalen Werken explizit erlaubt, wenn so Informationen – vor allem über Muster, Trends oder Zusammenhänge – gewonnen werden sollen. Das gilt aber wiederum nur, wenn der Rechteinhaber sich die Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten hat – und zwar bei online zugänglichen Werken in einer maschinenlesbaren Form.
Es gibt aber noch eine zweite Vorschrift im Gesetz, auf die es ankommt. Sie erlaubt Vervielfältigungen für TDM «für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung». Wer unter diese Regelung fällt, darf geschützte Werke nicht nur vervielfältigen, sondern – mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Nutzung – die Daten auch speichern.
Wie haben die Vorinstanzen entschieden?
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Das OLG räumte zuletzt ein, dass Laion das Foto ohne Zustimmung des Fotografen oder Lizenz seiner Bildagentur vervielfältigt hatte. Das sei aber durch die beiden Ausnahmeregelungen gerechtfertigt gewesen.
Die Vervielfältigung habe einer automatisierten Analyse gedient – nämlich dem Abgleich des Bildinhalts mit der hinterlegten Bildbeschreibung – und sei somit als TDM zu bewerten. Der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur schließe die Nutzung nicht aus, dass dieser nicht nachweislich maschinenlesbar war.
Das OLG sah die Fotonutzung außerdem durch die weitreichendere Regelung für TDM für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gedeckt, da es sich bei Laion um eine Forschungsorganisation handele. Dass der Datensatz auch von kommerziellen KI-Anbietern genutzt werden könne, stehe dem nicht entgegen.
Gibt es andere Einschätzungen?
Nicht alle sind sich einig, dass es sich bei der Erstellung von Datensätzen zum Training von KI um Text und Data Mining handelt. «Die Ausnahmen für TDM haben laut Gesetzesbegründung den Sinn und Zweck, neue Erkenntnisse zu gewinnen», erklärt Tim Dornis, Rechtsprofessor an der Leibniz Universität in Hannover. Es gehe darum, etwa in der Medizin oder im Bildungsbereich mit der Auswertung digitaler Datenbestände neue Erkenntnisse über unbekannte Zusammenhänge zu gewinnen.
Beim Training von Bild- oder Musikgeneratoren werde aber nicht nur abstrakte Information aus den Werken gewonnen, die KI eigne sich beim Training auch schöpferische Elemente des künstlerischen Ausdrucks an, sagt Dornis. Gerade der sei aber Objekt des Schutzes, den das Urheberrecht gewähre.
Mittlerweile sei umfangreich belegt, dass KI-Modelle nahezu vollständige Kopien kreativer Werke wie Bücher oder Musikstücke verinnerlicht haben. «Das geht weit über das hinaus, was man eigentlich mit TDM erreichen wollte», sagt Dornis, der als Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und gewerblichen Rechtsschutz zur Regulierung von KI forscht.
Welche Folgen könnte das Urteil haben?
Für die Kreativbranche könnte die Entscheidung des BGH verheerende Folgen haben. «Bilder sind unsere Ware», erklärt der Berufsverband Freier Fotografen und Filmgestalter (BFF). «Wenn sie ohne Erlaubnis und ohne Vergütung zur Grundlage kommerzieller Produkte werden, die uns anschließend Konkurrenz machen, bricht die wirtschaftliche Basis dieses Berufs weg.»
Der Verband verlangt ein «Opt-in-Verfahren» – also, dass eine Fotonutzung in Trainingsdatensätzen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Urhebers erlaubt ist. Außerdem fordert er eine Transparenz-Pflicht für die KI-Anbieter. «Wer prüfen will, ob die eigenen Werke verwendet wurden, kann das bei keinem kommerziellen Modell tun», kritisiert der BFF. Der einzige je offengelegte Datensatz sei der von Laion – «Intransparenz wird so auch noch belohnt».
dpa