Die Schlagzeile der letzten Monate lautete, der AI Act sei verschoben worden. Das ist zur Hälfte richtig und operativ irreführend. Der Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft und schiebt tatsächlich große Teile der Hochrisiko-Pflichten aus Anhang III in den Dezember 2027 beziehungsweise August 2028.
Artikel 50 ist davon ausdrücklich nicht erfasst. Die Transparenzpflichten für interaktive KI-Systeme, für synthetische Inhalte und für Deepfakes sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Die EU-Kommission hat die finalen Leitlinien dazu am 20. Juli veröffentlicht, also knapp zwei Wochen vor Geltungsbeginn.
Für die IT bedeutet das eine unangenehme Verschiebung der Zuständigkeit. Kennzeichnung und Offenlegung sind keine Aufgaben, die sich in einer Richtlinie abbilden lassen, sondern Zustände eines Inhalts: Wurde dieser Text maschinell erzeugt? Mit welchem Modell? Hat ein Mensch ihn redaktionell geprüft? Diese Angaben müssen am Objekt hängen, versioniert und auditierbar, und sie müssen bis in die Ausgabe durchgereicht werden. Genau deshalb rückt die Frage nach einem KI-gestützten CMS von CoreMedia oder vergleichbaren Plattformen aus der Produktivitätsdebatte in die Compliance-Debatte: Wo KI-Funktionen im Redaktionssystem selbst sitzen, entsteht der Nachweis als Nebenprodukt des Workflows. Wo Inhalte in einem Browser-Tab entstehen und per Copy-and-paste ins CMS wandern, existiert er nicht.
Was verschoben wurde und was nicht

Die vorletzte und die letzte Zeile erklären das Missverständnis. Wer nur die Berichterstattung zum Anhang III gelesen hat, hat eine Verschiebung wahrgenommen, die für den eigenen Anwendungsfall nie relevant war. Ein Chatbot auf der Website, ein KI-generiertes Kampagnenbild oder ein maschinell erstellter Ratgebertext fallen nicht unter Hochrisiko, sondern unter Artikel 50. Der Bußgeldrahmen der Verordnung reicht bei Verstößen gegen Transparenzpflichten bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Ein praktisches Detail aus den Kommissions-FAQ entlastet immerhin bei der Altlast: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt es, verpflichtend ist es nicht. Für generative Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, gilt für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 eine Frist bis zum 2. Dezember 2026.
Drei Pflichten, die den Publishing-Prozess betreffen

Absatz 4 ist der für Unternehmenskommunikation und Content-Marketing entscheidende Punkt, und er enthält eine Bedingung, die oft überlesen wird: Die Kennzeichnungspflicht für publizierte Texte greift dann, wenn keine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat. Ein dokumentierter Review-Schritt verändert also die Rechtslage für den einzelnen Inhalt. Damit wird der Freigabeworkflow zum juristisch relevanten Artefakt, und zwar nur dann, wenn er nachweisbar ist. Eine Freigabe, die als Zuruf im Chat erfolgte, hilft im Zweifel nicht. Hinzu kommt eine Skalenfrage: Wo generative Systeme das Produktionsvolumen vervielfachen, muss der dokumentierte Review-Schritt mitwachsen. Ein Freigabeprozess, der für sechs Beiträge im Monat gebaut wurde, trägt keine sechzig, und genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob die Ausnahme nach Absatz 4 in der Praxis überhaupt greift.
Für Betreiber, die sich an Standards orientieren wollen, existiert seit diesem Sommer der freiwillige Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, dem nach Angaben der Kommission bis Ende Juli rund 190 Organisationen beigetreten sind. Er ersetzt die Verordnung nicht, liefert aber einen einheitlichen Umsetzungsrahmen, auf den sich Signatare berufen können. Die vollständigen Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten klären Anwendungsbereich, Ausnahmen und Rollenverteilung zwischen Anbieter und Betreiber.
Die Lücke im typischen Stack
Nach dem aktuellen Bitkom-Studienbericht setzen 41 Prozent der deutschen Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI aktiv ein, 53 Prozent davon in Marketing und Kommunikation, 71 Prozent für Textverarbeitung und Übersetzung. Die Nutzung ist also breit. Die Nachweisführung ist es selten.

Die Zeile zur Übersetzung ist der Punkt, an dem die Nachweiskette international aufgestellter Organisationen typischerweise zuerst reißt. Ein deutscher Ausgangstext mit dokumentierter Redaktion wird maschinell in zwölf Märkte übersetzt, und in elf davon ist die redaktionelle Kontrolle nicht mehr belegt. Und es bleibt nicht bei der Erstveröffentlichung: Ändert sich der Ausgangstext, etwa eine Produktaussage oder ein Sicherheitshinweis, muss der Prüfstatus in jeder Sprachvariante erneut geführt werden, sonst gilt die Ausnahme in einem Markt und in elf anderen nicht. Ob das gelingt, hängt am Content-Modell, nicht am guten Willen der Länderteams.
Der zweite kritische Punkt ist die Ausgabe. Eine maschinenlesbare Markierung setzt voraus, dass das Template ein Metadatum kennt und rendert. In Systemen, in denen Herkunftsinformation nirgends strukturiert vorliegt, ist das keine Konfiguration, sondern ein Entwicklungsprojekt über alle Kanäle hinweg, inklusive Apps, Newsletter und Feeds.
Prioritäten für die nächsten Wochen
Bis Ende August: Inventarisierung. Welche KI-Systeme im Unternehmen interagieren direkt mit Menschen, welche erzeugen veröffentlichte Inhalte? Für jeden Fall ist zu klären, ob die Organisation Anbieter, Betreiber oder beides ist. Diese Rollenzuordnung bestimmt, welche Absätze von Artikel 50 überhaupt greifen, und sie ist nachträglich teuer.
Bis Oktober: Content-Modell erweitern. Herkunftsstatus, verwendetes Modell, prüfende Person und Prüfzeitpunkt gehören als Felder in den Inhaltstyp, nicht in eine Excel-Liste. Sinnvoll ist, im selben Zug die redaktionellen Vorgaben zu zentralisieren: Markenrichtlinien, freigegebene Formulierungen und Guardrails, gegen die KI-Systeme erzeugen, gehören an eine Stelle, aus der alle Werkzeuge lesen. Nur so lässt sich die Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte belegen, und nur so entsteht Konsistenz, bevor geprüft wird, statt erst in der Prüfung.
Bis 2. Dezember: Markierung in der Ausgabe. Für generative Systeme, die vor dem 2. August in Betrieb waren, endet an diesem Tag die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung. Gleichzeitig treten die neuen Verbote in Kraft.
Laufend: Artikel 4 nicht vergessen. Die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz besteht seit Februar 2025 und wurde im Juli 2026 präzisiert. Eine allgemeine Sensibilisierung genügt nicht automatisch, die Maßnahmen sollen sich an den eingesetzten Systemen und deren Risiken orientieren.
Die zuständige Aufsicht liegt im Wesentlichen bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Das AI Office der Kommission hat nur eine begrenzte Rolle, etwa bei Systemen, die auf GPAI-Modellen desselben Anbieters aufsetzen oder in sehr große Plattformen integriert sind. Praktisch heißt das: Ansprechpartner und Durchsetzungspraxis werden sich je Mitgliedstaat unterscheiden.
Was bleibt, ist eine nüchterne Erkenntnis. Die Transparenzpflichten des AI Act verlangen keine neue Technologie, sondern Buchführung über Inhalte. Organisationen, deren KI-Nutzung außerhalb der publizierenden Systeme stattfindet, haben genau diese Buchführung nicht. Das ist kein Rechtsproblem, das die Rechtsabteilung allein löst, sondern eine Frage der Content-Architektur.
Dieser Beitrag ordnet den Regelungsstand ein und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Bewertung konkreter Anwendungsfälle empfiehlt sich eine juristische Prüfung.