Bewerber bekommt Recht

BGH: Schadensersatz nach falsch verschickter Xing-Nachricht

Xing
Bildquelle: Marco Lazzarini/Shutterstock.com

Eine Bank hat die Gehaltsabsage eines Bewerbers versehentlich an dessen Ex-Kollegen geschickt. Der BGH hat nun entschieden: Das reicht für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch.

Die Berliner Privatbank Quirin hatte 2018 einem Bewerber über Xing mitgeteilt, dass sie seine Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen könne. Die Nachricht landete durch einen Fehler aber nicht nur beim Bewerber, sondern auch bei einem Dritten, einem ehemaligen Kollegen des Mannes, der in derselben Branche arbeitet. Der Kollege leitete die Nachricht an ihn weiter und fragte ihn, ob sie für den Bewerber bestimmt sei. Kurz danach erhielt dieser eine Absage im Bewerbungsverfahren.

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Instanzen uneins

Der Bewerber verlangte daraufhin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Landgericht Darmstadt gab ihm zunächst recht, das OLG Frankfurt kippte das Urteil in der Berufung wieder: Der Mann habe keinen konkreten Schaden wie Angst oder Stress nachgewiesen, sondern nur einen bloßen Verstoß gegen die DSGVO behauptet.

Der BGH legte den Fall 2023 dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter entschieden im September 2025, dass auch negative Gefühle, etwa durch Kontrollverlust über die eigenen Daten oder Furcht vor Missbrauch, einen immateriellen Schaden darstellen können, sofern der Betroffene das belegt.

BGH: Kontrollverlust und begründete Furcht reichen

Auf dieser Grundlage hat der BGH nun entschieden (Urt. v. 23.06.2026, Az. VI ZR 97/22), wie Legal Tribune Online berichtet. Die Nachricht enthielt personenbezogene Daten wie Nachname, Geschlecht und Details zum Bewerbungsverfahren samt Gehaltsangebot. Deren Versand an den falschen Empfänger sei eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gewesen.

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Ein Schaden liege spätestens ab dem Moment vor, in dem der Dritte die Daten zur Kenntnis nahm und deswegen beim Kläger nachfragte. Das sei bereits ein Kontrollverlust gewesen. Zudem habe der Kläger nachvollziehbar befürchtet, der in derselben Branche tätige Dritte könnte die Infos weitergeben oder sich selbst einen Vorteil verschaffen.

Einen Unterlassungsanspruch lehnte der BGH dagegen ab: Die DSGVO sehe diesen ohne gleichzeitiges Löschverlangen nicht vor, und nach nationalem Recht fehle es an einer Wiederholungsgefahr.

Zur genauen Höhe des Schadensersatzes muss nun erneut das OLG Frankfurt entscheiden. Die Bemessung obliegt laut BGH dem Tatrichter.

(red)

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