Hinweisgeberschutzgesetz erneut auf der Zielgeraden: Endlich Einigung im langen Streit?

Hinweisgeberschutzgesetz Whistleblower

Das stark diskutierte Hinweisgeberschutzgesetz ist nun zum zweiten Mal auf der Zielgeraden. Heute soll über den Gesetzentwurf erneut im Bundestag abgestimmt werden.

Nachdem das Gesetz im vergangenen Monat im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit bekam, ist dies der zweite Anlauf, um das ohnehin schon stark verzögerte Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie zum Abschluss zu bringen.

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Florian Block, Partner und Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, kommentiert den aktuell vorgelegten Entwurf:

„Mit dem Entwurf verfolgt die Regierungskoalition den erstmals im Bundestag verabschiedeten Entwurf weiter. Der nun gewählte Ansatz, den Gesetzesentwurf in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungspflichtigen Teil aufzuspalten, belegt, dass wesentliche Eckpunkte des Gesetzes nicht im Vermittlungsausschuss verwässert werden sollten. Es geht dabei insbesondere um die Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs und die Verpflichtung, künftig auch anonyme Meldungen bearbeiten zu müssen. Der gewählte Ansatz der Aufspaltung der Gesetzesentwürfe ist sicherlich gewagt und nicht frei von rechtlichen Zweifeln. In der Sache ist es aber zu begrüßen, dass der Gesetzesentwurf mit den bisherigen Inhalten weiterverfolgt wird.“

Mit Blick auf die Änderungen im aktuellen Entwurf und deren Auswirkungen auf Unternehmen sagt der CMS-Anwalt:

„Der Entwurf deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem zuletzt gescheiterten Entwurf. Ein für Unternehmen relevanter Aspekt ist die ab 2025 geltende Verpflichtung, anonyme Meldungen zu bearbeiten und Meldewege vorzuhalten, über die auch mit einem anonymen Hinweisgeber kommuniziert werden kann. Faktisch bedeutet das für Unternehmen, künftig digitale Hinweisgebersysteme nutzen zu müssen. Aus Compliance-Sicht ist dies aber ohnehin sehr zu empfehlen. Denn durch den Einsatz solcher Systeme können die strengen Anforderungen an die Wahrung der Vertraulichkeit und die Dokumentation des Meldeverfahrens am besten und einfachsten eingehalten werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des neuen Gesetzesentwurfs betrifft die nun geltende Umsetzungsfrist. Aufgrund des erheblichen Verzugs bei der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie ist die Frist zum Inkrafttreten des Gesetzes von drei Monaten auf einen Monat gekürzt worden.“

Unternehmen rät Anwalt Block daher:

„Unternehmen, die bislang noch untätig geblieben sind und vielleicht gehofft haben, dass das Gesetz nicht kommen möge, müssen sich jetzt dringend um den Aufbau ihres Hinweisgebersystems kümmern. Die Nichteinrichtung eines Hinweisgebersystems wird künftig bußgeldbewehrt sein. Auch wenn Bußgelder erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten verhängt werden sollen, besteht nun Handlungsbedarf. Erfahrungsgemäß nimmt der Aufbau eines Hinweisgebersystems doch einige Zeit in Anspruch.“

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