Security-Herausforderungen der DSGVO | Teil 2

EU FlaggeTeil 1 der Serie behandelte Fragen rund um Frameworks, personenbezogene Daten und Schatten-IT. Doch die DSGVO hält in vielen Bereichen täglicher Geschäftsabläufe weitere Herausforderungen bereit. Die Vorgaben einzuhalten ist für Unternehmen jedoch geschäftskritisch.

Das gilt aus zwei Gründen: Zum einen ist es schnell mit dem Vertrauen von Partnern und Kunden vorbei, wenn es eine erfolgreiche Attacke, ein Datenleck oder Ähnliches gibt – das Geschäft nimmt Schaden. Zum anderen können Verstöße gegen die Vorgaben bestraft werden, auch wenn sich kein Zwischenfall ereignet. Die möglichen Geldbußen sind schmerzhaft und betragen bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

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Lesen Sie auch die anderen Teile dieser Serie:

Teil 1: Security-Herausforderungen der DSGVO – Die ersten Schritte zur Bewältigung der sicherheitstechnischen Herausforderungen

Teil 2: Security-Herausforderungen der DSGVO – Drei weitere essentielle Schritte

Teil 2 der Serie beleuchtet und erklärt deshalb drei weitere essentielle Schritte, um die Security-Herausforderungen der DSGVO zu bewältigen.

1. Unternehmen sollten feststellen, ob die Art und Weise, wie sie Daten verarbeiten, als „hohes Risiko“ gilt.

Laut Erwägungsgrund 89 der Verordnung sind Verarbeitungsvorgänge, die ein „hohes Risiko“ für personenbezogene Daten mit sich bringen, „insbesondere solche, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden ist”. Demnach können Verarbeitungsvorgänge mit hohem Risiko praktisch überall im Unternehmen stattfinden. Sicherheitshalber sollten die Verantwortlichen grundsätzlich davon ausgehen, dass eine bestehende oder geplante Verarbeitung ein hohes Risiko darstellt. Dann können sie entsprechende Maßnahmen treffen.

2. Es ist wichtig, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

Laut US-Bundesgesetz müssen alle amerikanischen Bundesbehörden eine so genannte Privacy Impact Assessment (PIA) durchführen. Erst dann können sie eine neue Erfassung personenbezogener Daten einleiten und IT entwickeln oder beschaffen, mit der sie Daten erfassen, verwalten und verbreiten können. In Kanada gelten eigene PIA-Anforderungen und auch in UK sind PIAs – wenngleich nicht vorgeschrieben – durchaus üblich. Die entsprechende EU-Verordnung schreibt in Artikel 35, Datenschutz-Folgenabschätzung, eine Abschätzung vor, wenn „eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, … voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge“ hat. Informationssicherheitsmanager, die das NIST Cybersecurity Framework nutzen, können die Kategorien in dessen Identifizierungsfunktion anwenden, um die Folgenabschätzung zu unterstützen. In ähnlicher Weise können Informationssicherheitsmanager, die ISO/IEC 27002 nutzen, zur Unterstützung der Abschätzung die Informationsklassifizierung und Sicherheit der Richtlinie in Entwicklungs- und Support-Prozessen anwenden.

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3. Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken treffen und dokumentieren.

Die Möglichkeiten einer Organisation, die Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzudämmen und diese Eindämmung zu dokumentieren, ist in mehrfacher Hinsicht entscheidend. Laut Erwägungsgrund 83 müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Risiken der Verarbeitung beurteilen und dann geeignete Maßnahmen zu ihrer Eindämmung treffen. Falls die Verarbeitung ein „hohes Risiko“ mit sich bringt, das nicht ausreichend eingedämmt werden kann, empfiehlt die Verordnung dem Verantwortlichen, die Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Erwägungsgründe 84 und 90). Falls der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde, muss der Verantwortliche angesichts einer geplanten Geldbuße ebenfalls die getroffenen

Eindämmungsmaßnahmen dokumentieren (Art. 33(3)(d)), die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36) und zudem die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen (Art. 83(2)(c)). Auftragsverarbeiter sind in einem solchen Fall ebenfalls aufgefordert, ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Risikominderung (Art. 28(1)) und zur Schadensminderung (Art. 83(2)(c)) zu dokumentieren.

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