Durch die fortschreitende Digitalisierung in Unternehmen und den damit verbundenen Einsatz von modernen Software-KI-Systemen und Automatisierungslösungen fällt es zunehmend leichter, die eigenen Mitarbeiter zu überwachen.
In vielen Betrieben kann schon jeder einzelne Arbeitsschritt dokumentiert und kontrolliert werden. Auch die firmeninterne Kommunikation lässt sich protokollieren und später als Beweismittel heranziehen. Nur weil die technischen Möglichkeiten bestehen, bedeutet das aber nicht, dass alle Maßnahmen erlaubt sind.
Arten der Mitarbeiterüberwachung
Es gibt verschiedene Formen der Mitarbeiterüberwachung. Eine davon ist die Videoüberwachung, bei der es nicht immer nur darum geht, zu kontrollieren, ob Arbeitsanweisungen eingehalten werden. Häufig möchten Arbeitgeber auch diese Weise Diebstähle oder andere Vergehen aufdecken. Allerdings ist die Überwachung nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nicht in allen Bereichen erlaubt
Bei der PC-Überwachung überprüft der Arbeitgeber mitunter, welche Webseiten aufgerufen, an welche Personen E-Mails verschickt oder welche Programme genutzt werden. Auch hier ist er an strenge rechtliche Rahmenbedingungen gebunden.
In Abhängigkeit von den Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitnehmers kann auch eine GPS-Überwachung möglich sein. Das trifft vor allem auf Mitarbeiter zu, die regelmäßig mit Fahrzeugen aus der unternehmenseigenen Fahrzeugflotte unterwegs sind. Theoretisch könnte der Arbeitgeber also den Standort des Mitarbeiters mit dem GPS-Modul in dem jeweiligen Fahrzeug verfolgen.
Rechtliche Grundlagen der Mitarbeiterüberwachung
Die Überwachung von Mitarbeitern ist in Deutschland streng reguliert durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Arbeitgeber müssen die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten schützen.
Der Betriebsrat spielt dabei eine entscheidende Rolle: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Nutzung von Überwachungstechnologien. Ohne seine Zustimmung sind solche Maßnahmen unzulässig, um die Interessen der Mitarbeiter zu wahren und einen Ausgleich zu betrieblichen Notwendigkeiten zu finden.
Bei den einzelnen Formen der Mitarbeiterüberwachung gibt es Unterschiede bezüglich der Zulässigkeit:
Art der Überwachung | Erlaubt unter welchen Bedingungen? | Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats? |
Videoüberwachung | Nur bei berechtigtem Interesse (z.B. Diebstahl), nicht in Pausenräumen/Toiletten, Kennzeichnungspflicht | Ja |
PC-Überwachung | Nur bei komplettem Ausschluss privater Nutzung und konkretem Verdacht | Ja |
GPS-Überwachung | Nur mit ausdrücklicher Einwilligung und betrieblicher Notwendigkeit | Ja |
Wann die Überwachung erlaubt ist
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Schutzinteressen ihrer Mitarbeiter wahren und deren Persönlichkeitsrechte sowie ihr Recht auf Datenschutz respektieren. Deswegen sind die meisten Formen der Überwachung im Normalfall rechtswidrig.
Um auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber aber einige Ausnahmen formuliert:
- Bei berechtigtem Interesse, beispielsweise zur Aufklärung eines Diebstahls oder zur Überprüfung der Arbeitszeit
- Kein milderes Mittel zur Durchsetzung des Arbeitgeberinteresse
- Zustimmung des Mitarbeiters, die jederzeit widerrufen werden kann
Unternehmen sollten sich immer rechtlich absichern und ihre IT-Abteilung nur dann mit der Überwachung beauftragen, wenn der gesetzliche Rahmen dafür gegeben ist. Darüber hinaus muss der Betriebsrat hinzugezogen werden, wenn die technischen Voraussetzungen für die Mitarbeiterüberwachung geschaffen werden.
Folgen illegaler Überwachung
Arbeitgeber sollten stets genau abwägen, ob ihre Interessen berechtigt sind und ob sie die Schutzinteressen des Mitarbeiters wirklich übersteigen, denn eine illegale Überwachung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitnehmer haben in diesem Fall Anspruch auf Unterlassung und können Schadensersatz fordern. In manchen Fällen wird ihnen sogar Schmerzensgeld gewährt.
Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen. Bei vorsätzlichen Taten ist sogar eine Haftstrafe möglich.