- Juli 30, 2023
Laut DSGVO sind Unternehmen dazu verpflichtet, Auskunfts- und Löschbegehren zügig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person ein Auskunftsrecht über eventuell über sie gespeicherten Daten und nach Art. 17 DSGVO Anspruch auf deren Löschung, also das vielzitierte „Recht auf Vergessenwerden“.