Urteile zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken erklärt

Bildquelle: Gil C / Shutterstock.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass Nutzer:innen von sozialen Netzwerken nicht zur Verwendung ihres Klarnamens verpflichtet sind. Geklagt hatten zwei Nutzer, deren Profile unter Verwendung eines Pseudonyms statt des richtigen Namens vom sozialen Netzwerk gesperrt wurden. Begründet wurde diese Sperrung mit den Nutzungsbedingungen des Netzwerks.

In den verhandelten Fällen halten diese dem BGH zufolge dem strengen Maßstab der deutschen AGB-Prüfung nicht stand.

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Der BGH hat heute die Urteile im Streit über die in den Nutzungsbedingungen von Facebook vorgesehene Klarnamenpflicht der Nutzer verkündet. Hintergrund des Rechtsstreits waren die Klagen zweier Nutzer, die aufgrund der Verwendung eines Pseudonyms für ihren Profilnamen vom Netzwerk gesperrt wurden. Die Freischaltung des Nutzerkontos war erst durch die Angabe des Namens des täglichen Lebens, des so genannten Klarnamens, möglich. Dagegen hatten die Kläger wegen des Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) (a.F.) geklagt. Dem stimmte nun auch der BGH zu und verweist neben dem Recht auf freie und anonyme Meinungsäußerung auch auf die im Telemediengesetz festgeschriebene Möglichkeit zur anonymen Nutzung unter Verwendung eines Pseudonyms.

“Die heutige Entscheidung ist insofern wenig überraschend, als bereits im vergangenen Jahr der BGH mit zwei Urteilen Teile der Nutzungsbedingungen von Facebook für nicht vereinbar mit deutschem AGB-Recht erklärt hat. so Thorsten Ihler, Partner bei Fieldfisher. “Schon dort wurde das Hausrecht von Online-Plattformen massiv eingeschränkt”. Beeinflusst wurde das heutige Urteil der verhandelten Fälle durch die zum Zeitpunkt der Profil-Sperrungen geltenden Nutzungsbedingungen, die noch vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung formuliert worden waren. “Daher lässt sich nicht pauschal sagen, ob eine Klarnamenpflicht immer unzulässig ist. Wie das Gericht anmerkt, sind die Entscheidungen auf Altfälle begrenzt. Zudem wurde § 13 TMG am 1. Dezember 2021 durch das TTDSG ersetzt und in Europa warten wir seit Jahren auf den Erlass einer neuen E-Privacy-Verordnung”, so der Datenschutzanwalt weiter. “Es wird auch künftig stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen sein. So könnten in anders gelagerten Konstellationen die Rechte der anderen Nutzer und der Plattform überwiegen. Es wird spannend sein zu sehen, wie die Gerichte die Grundrechtspositionen von Plattform und Nutzern im Einklang mit DSGVO und TTDSG bewerten werden.”

www.fieldfisher.com

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