Haftung für Affiliate-Links: Online-Händler haften nicht für Partnerseiten

Affiliate-Marketing

In seinem heutigen Urteil hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger, ein Matratzen-Händler, beanstandet, dass solche Links sich auch in gefälschten Testberichten oder unseriösen Produkttipps finden und verlangte, dass der Online-Händler für die problematischen Inhalte haften solle. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt.

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Dr. Martin Gerecke, Partner und Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland kommentiert das Urteil:

„Die Entscheidung ist richtig. Natürlich muss der Auftraggeber für seinen Beauftragten dann haften, wenn er auf ihn einen bestimmenden Einfluss ausüben kann oder er ihn nutzt, um seinen eigenen Geschäftsbereich zu erweitern. Das war hier aber nicht der Fall. Der Affiliate-Partner war in der Gestaltung seiner Website völlig frei. Er unterlag keinen Weisungen des Auftraggebers. Er war noch nicht einmal verpflichtet, die Links auf die Seite der Online-Verkaufsplattform zu setzen. Dann aber ist es richtig, dass der Online-Händler nicht auch für Rechtsverstöße, die der Affiliate-Partner auf seiner eigenen Website vornimmt, haftet.“

Im Hinblick auf Unternehmen, die Affiliate-Links nutzen, erläutert der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz:

„Das ist eine wichtige Entscheidung für den Bereich des Affiliate-Marketings. Endlich begrenzt der BGH die ausufernde Haftung des Auftraggebers für seinen Auftragnehmer. Die Zurechnung von Rechtsverstößen nach dem Wettbewerbsrecht ging viel zu weit. Hier hat der BGH Klarheit gebracht: Ich hafte als Auftraggeber eben nur, wenn ich einen gewissen Einfluss auf meinen Auftragnehmer habe und von ihm insoweit profitiere, dass ich meinen Geschäftsbereich erweitere. Nur dann ist die Risikoausweitung angemessen. Dem Verletzten verbleibt die Möglichkeit, seine Ansprüche direkt beim Affiliate-Partner durchzusetzen. Dass dieser häufig nicht greifbar ist – ausländische Briefkastenfirmen – kann rechtsdogmatisch kein Grund sein, den Auftraggeber an seiner Stelle stärker haften zu lassen.“

www.cms.law

Martin

Gerecke

Partner und Rechtsanwalt

Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland

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