Neue Informationspflichten für alle Onlineshops

HammerSämtliche Onlineshop-Besitzer müssen ab 01.02.2017, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in ihrem Onlineshop die Information zur Verfügung stellen, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen.

Schon seit Januar 2016 sind Webshop-Betreiber nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten der Europäischen Union (ODR-Verordnung) verpflichtet, auf die OS-Plattform in ihrem Onlineshop hinzuweisen. Parallel zur ODR-Verordnung gibt es die Richtlinie über „die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (ADR-Richtlinie). Der Sinn dieses Gesetzes ist es, die Kommunikation zwischen Händler und Verbraucher zu stärken und durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, aufwendigen Gerichtsverfahren vorzubeugen. Aus dieser Richtlinie entstand in Deutschland das VSBG.

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Welche Verpflichtungen enthält das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?

Die wichtigste Neuerung findet sich in § 36 VSBG. Dieser gliedert sich in drei Absätze und sieht zusammengefasst folgende Regelungen vor:

§ 36 Absatz 1 Nr. 1: Ein Unternehmer der eine eigene Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.

§ 36 Absatz 1 Nr. 2: Überdies muss der Unternehmer, wenn er sich verpflichtet hat an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf die zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinzuweisen und Angaben zu deren Anschrift und Webseite offenlegen.

Gesetzliche Verpflichtungen an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen existieren bisher für Einzelhändler nicht. Der Händler kann also grundsätzlich selbst entscheiden, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will oder nicht. Aber auch wenn er nicht hierzu bereit ist, so muss er hierauf auf seiner Webseite darauf hinweisen.

Weiterhin zu beachten ist § 37 VSBG. Hiernach ist der Unternehmer nach Entstehen einer Streitigkeit verpflichtet, auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Der Unternehmer muss in diesem Fall zugleich darüber informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Diese Information muss in Textform erfolgen, also z.B. per E-Mail.

Wichtig: Die Informationspflichten nach dem VSBG gelten unabhängig von den Verpflichtungen nach der ODR-Verordnung.

Für wen gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme, die sich nach der Mitarbeiterzahl des Unternehmens richtet: § 36 Absatz 3 VSBG bestimmt, dass die Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 einen Unternehmer nicht treffen, wenn er zum Zeitpunkt des 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat. Achtung: Gezählt wird hier pro Kopf, d.h. auch Teilzeitkräfte werden als Beschäftigte berücksichtigt.

Wo muss der Hinweis erfolgen?

Der jeweilige Hinweis muss “leicht zugänglich, klar und verständlich” erfolgen und

  • auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  • zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.“

Es bietet sich daher die Aufnahme des Hinweises sowohl im Impressum als auch in den AGB der Webseite an.

Was sind die Folgen einer Missachtung der Informationspflicht?

„Die Nichteinhaltung der neuen Informationspflichten stellt unterm Strich einen Wettbewerbsverstoß dar. Deshalb kann eine Missachtung dieser Vorgaben, Mitbewerber oder auch Verbraucherschutzverbände dazu berechtigen, eine Abmahnung gegen den Händler auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist zumeist noch mit einer Unterlassungserklärung versehen und kann nicht unerhebliche Kosten verursachen. Um dies zu vermeiden sind die neuen Informationspflichten schnell und fachgerecht umzusetzen.“, sagt Herr Rechtsanwalt Christian Vollmer, General Counsel der Novalnet AG.

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