Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs bestätigte in seiner gestrigen Einschätzung frühere EuGH-Urteile. Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Die Vorgaben der Bundesnetzagentur bleiben, trotz Nachbesserungen, grundsätzlich rechtswidrig.
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