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Uploadfilter bleiben – EuGH weist Klage Polens gegen EU-Urheberrechtsreform zurück

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem heutigen Urteil zur EU-Urheberrechtsreform den umstrittenen Artikel 17 der so genannten DSM-Richtlinie bestätigt und die Klage Polens zurückgewiesen. Damit verstoßen die so genannten Uploadfilter nicht gegen Unionsrecht.

Die Republik Polen war unmittelbar nach Verabschiedung der neuen EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Jahr 2019 vor den EuGH gezogen, da das Land die europäischen Grundwerte gefährdet sah und die umstrittene Richtlinie, speziell Artikel 17, als Beschränkung der freien Meinungsbezeichnung wertete. Der besagte Artikel sieht vor, dass Plattformen wie beispielsweise Instagram oder Youtube urheberrechtlich geschützte Inhalte bereits vor deren Veröffentlichung herausfiltern müssen. Kritiker sehen in diesen so genannten „Upoadfiltern“ eine Beschneidung der Meinungsfreiheit.

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Dazu kommentiert Dr. Martin Gerecke, Partner und Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: 

“Es war nicht wirklich zu erwarten, dass der EuGH mit seiner Entscheidung den Schwester-Institutionen in die Parade fährt. Dabei gibt Art. 17 DSM durchaus Anlass zur Kritik. Denn natürlich – und das gibt auch der EuGH zu – zwingt die Norm bestimmte Plattformen zum Einsatz von automatisierten Filtern. Der EuGH hält die hierdurch bewirkte Einschränkung der Meinungsfreiheit aber für gerechtfertigt, weil die Norm andererseits durch diverse Mechanismen sicherstellt, dass erlaubte Inhalte, zum Beispiel Parodien oder Kleinstnutzungen wie Memes, durchaus auf die Plattform gelangen.”

Weiter betont der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht von CMS:

“Zudem enthält die Norm sogar ausdrücklich die Anforderung an die Plattform, durch den Einsatz der Filtertechnologie zu gewährleisten, dass erlaubte Inhalte nicht ausgeschlossen werden. Diese Art der Selbstvergewisserung ist aber mehr ein Pfeifen im Wald. Dem EuGH ist zugute zu halten, dass die Norm und der Problemkreis der Haftung der Plattformen für Useruploads mehr als komplex sind und ganz unterschiedliche Interessen berühren. Eine andere Entscheidung hätte die Diskussion um die Uploadfilter neu entflammt und das ganze Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, also die deutsche Umsetzung von Artikel 17 DSM, in Frage gestellt. Insofern ist zumindest das Ergebnis des EuGH richtig.”

Martin

Gerecke

Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland -

Partner und Rechtsanwalt

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