EU-Regelung ab 2026

Der Widerrufsbutton kommt

Widerruf

Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerruf von Online-Verträgen innerhalb der Europäischen Union deutlich vereinfacht.

Künftig müssen Händler im Internet eine klar erkennbare Funktion bereitstellen, mit der Verbraucher ihren Vertrag direkt widerrufen können. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erläutert die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf den Online-Handel.

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Die Grundlage für den sogenannten Widerrufsbutton ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einheitliche Regeln für den digitalen Widerruf umzusetzen. In Deutschland ist die Einführung bereits beschlossen, weitere EU-Länder folgen schrittweise.

Ziel der Regelung ist es, den Widerrufsprozess für Verbraucher transparenter und einfacher zu gestalten, insbesondere bei Verträgen, die über Websites oder Apps abgeschlossen werden.

Für welche Verträge der Button gilt

Betroffen sind sogenannte Fernabsatzverträge, die über digitale Oberflächen zustande kommen. Dazu zählen Online-Shops und Plattformen gleichermaßen. Entscheidend ist nicht, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, sondern ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

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Verträge, die ausschließlich telefonisch oder per E-Mail geschlossen werden, fallen nicht unter diese Pflicht.

Auch ausländische Anbieter betroffen

Die Pflicht zum Widerrufsbutton kann auch für Anbieter außerhalb Deutschlands gelten. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Online-Shop gezielt an deutsche Verbraucher richtet oder deutsches Recht Anwendung findet.

Typische Hinweise dafür sind eine deutsche Domain, Inhalte in deutscher Sprache oder spezifische Lieferangebote nach Deutschland.

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So soll der digitale Widerruf funktionieren

Der neue Widerrufsprozess ist in zwei Schritte unterteilt.

Im ersten Schritt wählen Verbraucher den Widerrufsbutton auf der Website oder in der App aus. Dieser muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit einem Hinweis wie „Vertrag widerrufen“. Anschließend öffnet sich eine Eingabemaske, in der grundlegende Angaben gemacht werden, darunter Name, Bestell- oder Vertragsnummer sowie eine Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung.

Im zweiten Schritt erfolgt eine Bestätigung über einen weiteren Button, beispielsweise mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“. Erst mit dieser zweiten Aktion ist der Widerruf rechtswirksam erklärt.

Nach Abschluss muss der Anbieter sofort eine Eingangsbestätigung übermitteln. Verbraucher sollen diesen Nachweis unbedingt prüfen.

Die zweistufige Struktur soll verhindern, dass Widerrufe versehentlich ausgelöst werden.

Der Widerrufsbutton muss während der gesamten gesetzlichen Frist von 14 Tagen gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Eine versteckte Platzierung oder irreführende Gestaltung ist nicht zulässig.

Was passiert ohne Widerrufsbutton

Auch wenn kein entsprechender Button vorhanden ist, bleibt der Widerruf weiterhin möglich, etwa per E-Mail oder auf anderen Kommunikationswegen.

Für Unternehmen kann das Fehlen der vorgeschriebenen Funktion jedoch Konsequenzen haben. Ab dem Inkrafttreten der Regelung sind rechtliche Schritte wie Abmahnungen möglich.

Sollten Verbraucher bei grenzüberschreitenden Online-Käufen Schwierigkeiten mit dem Widerruf haben, steht das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland als Anlaufstelle zur Verfügung. Die Unterstützung ist für Verbraucher kostenfrei und richtet sich insbesondere an Fälle, in denen eine direkte Klärung mit dem Anbieter nicht möglich ist.

Pauline Dornig

Pauline

Dornig

Online-Redakteurin

IT Verlag GmbH

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