Bundesnetzagentur legt finale 5G-Vergabebedingungen vor

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute ihren finalen Entscheidungsentwurf zu den Vergabebedingungen der für Anfang kommenden Jahres geplanten Auktion von Frequenzspektrum aus den Bereichen um 2 GHz und 3,4 bis 3,7 GHz für den kommenden Mobilfunk-Standard 5G vorgelegt.

Der Beirat der Bundesnetzagentur berät am 26. November über den Entwurf. Anschließend soll die Entscheidung veröffentlicht werden.

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Der Frequenzbereich von 3,7 bis 3,8 GHz sowie 26 GHz wird nicht Gegenstand der geplanten Frequenz-Auktion sein: Er soll für regionale/lokale Anwendungen reserviert und im Anschluss an die Frequenzauktion gesondert vergeben werden, was der BREKO ausdrücklich begrüßt, um auch regional den Eintritt weiterer Anbieter zu ermöglichen und so die Produkt- und Anbietervielfalt zu steigern. „Viele unserer rund 185 Netzbetreiber bauen lokal und regional zukunftssichere Glasfasernetze bis in die Gebäude oder bis direkt zum Anschluss des Kunden. Über die Zuteilung regionaler Frequenzen können sie insbesondere lokal und regional tätigen Geschäftskunden maßgeschneiderte Angebote machen, die sich exakt nach deren individuellen und spezifischen Anforderungen wie etwa der Vernetzung mehrerer Standorte oder der Implementierung von Machine-to-Machine-Lösungen (M2M) richten und eine garantierte Netzabdeckung vor Ort bieten“, erläutert BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers.

In dem heute vorgelegten Entscheidungsentwurf verneint die BNetzA eine Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung der künftigen 5G-Frequenzinhaber ebenso wie eine Verpflichtung zum National Roaming sowie zum Infrastruktur-Sharing. Stattdessen setzt die Regulierungsbehörde auf diskriminierungsfreie Verhandlungen („Verhandlungsgebot“) zwischen Drittanbietern und den künftigen Frequenzinhabern, die aber nicht zwingend zu einem (erfolgreichen) Abschluss führen müssen. Ein Eingreifen der BNetzA soll demnach nur dann möglich sein, wenn gegen das Diskriminierungsverbot zum Schutze des Wettbewerbs verstoßen wird.

In der Begründung der BNetzA heißt es hierzu unter anderem: „Zuteilungsinhaber können daher nicht verpflichtet werden, mit jedem Interessenten sowie ungeachtet der jeweiligen Bedingungen einen Vertrag abzuschließen. Allerdings beinhaltet das Verhandlungsgebot das Ziel, in privatautonomen Verhandlungen einen Vertragsschluss zu erreichen. (…) Die Kammer erkennt, dass eventuell drohenden Verstößen gegen das Verhandlungsgebot nur durch eine effektive Ausgestaltung dieser Schiedsrichterrolle wirksam begegnet werden kann.“

Der BREKO bedauert die unveränderte Position der Bundesnetzagentur gegen eine klare Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung. „Wir sind bis zuletzt davon ausgegangen, dass sich die Bundesnetzagentur nach den Erfahrungen mit der LTE-Technologie – also 4G –, zu der Diensteanbieter und MNVOs bis heute überwiegend keinen Zugang haben, für eine klare Diensteanbieterverpflichtung der künftigen 5G-Frequenzinhaber entscheiden wird. Dass die BNetzA nun ausschließlich auf ein Verhandlungsgebot setzt, bedauern wir ausdrücklich“, sagt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers.

Der BREKO setzt darauf, dass die Bundesnetzagentur die von ihr angekündigte „effektive Ausgestaltung“ ihrer Schiedsrichterrolle konsequent umsetzen wird und nachdrücklich auf erfolgreiche Vertragsschlüsse zwischen Netzbetreibern und nachfragenden Diensteanbietern / MVNOs hinwirken wird. Dr. Stephan Albers betont: „Ein Schiedsrichter macht nur dann Sinn, wenn er bei Verstößen auch konsequent die rote Karte zeigen kann.“

Der BREKO wird sich zudem noch einmal direkt an den Beirat der Bundesnetzagentur wenden und erneut an dessen 32 Mitglieder appellieren, sich für Vielfalt und Wettbewerb auf dem (künftigen) Mobilfunkmarkt einzusetzen. „Wir sind uns sicher, dass der Beirat die Warnungen unabhängiger Institutionen wie Bundeskartellamt und Monopolkommission nicht einfach in den Wind schlagen wird“, ist BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers überzeugt. „Hinzu kommt: Das Verhandlungsprinzip hat schon beim Zugang zu 4G weitgehend versagt. Aus dieser Erfahrung heraus muss der Beirat die richtigen Schlüsse ziehen.“

Der Beirat der BNetzA wirkt nach Paragraph 120 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Fällen nach Paragraph 61 Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie Paragraph 81 des TKG mit. Dies gilt demnach bei Vergabeverfahren für Frequenzen bei der Festlegung der Frequenznutzung, bei der Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie bei der Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen.

www.brekoverband.de
 

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