Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Datenschutzes

Datenschutzbeauftragte, Datenschutz, DSGVO

Der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen sowie der darin festgelegten Grundlagen für die Verarbeitung.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden in der DSGVO in Artikel 39 festgelegt. Der Datenschutzbeauftragte agiert unterstützend und berät den Verantwortlichen bei der Umsetzung der datenschutzrechtlinchen Anforderungen. Zudem sollte der Datenschutzbeauftragte bei der Schulung der Mitarbeiter eingebunden werden. So können die Mitarbeiter mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen ihrer täglichen Arbeit vertraut gemacht werden.

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Zusätzlich kooperiert der Datenschutzbeauftragte eng mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde und fungiert als Kontaktperson dieser im Unternehmen. Darüber hinaus steht der Datenschutzbeauftragte Betroffenen als Ansprechpartner zur Verfügung, um etwaige Fragen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beantworten, wie in Art. 38 Abs. 4 DSGVO festgelegt.

Verantwortlich für die Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen ist stets der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, nicht der Datenschutzbeauftragte.

Der Datenschutzbeauftragte hat gemäß diesen Bestimmungen die Aufgabe, den Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter und deren Beschäftigte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterstützen und zu beraten, um die Einhaltung der Pflichten aus dem Datenschutzrecht sicherzustellen. Darüber hinaus obliegt es dem Datenschutzbeauftragten, zu überprüfen, inwiefern diese Pflichten erfüllt werden, und die Methoden, die der Verantwortliche dazu einsetzt, zu evaluieren.

Aufgaben des Verantwortlichen

Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist ein „Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet […]“

Die Verantwortung für die rechtzeitige Einbindung und Konsultation des Datenschutzbeauftragten liegt bei dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Diese müssen auch die für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Ressourcen dem Dateschutzbeauftragten zu Verfügung stellen.

Letztendlich ist der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Erfüllung der Pflichten aus den Datenschutzgesetzen verantwortlich. Mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragen müssen diese sicherstellen, dass die Vorschriften des Datenschutzrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von allen Beteiligten eingehalten werden.

www.deudat.de

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