Das Landgericht Köln hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer Klage gegen die Telekom Deutschland GmbH Recht gegeben.
Die Organisation warf dem Unternehmen vor, Kunden der Marke Congstar mit einer unzutreffenden Mitteilung zur Installation einer App gedrängt zu haben. Nach Einschätzung der vzbv-Vorständin Ramona Pop werden Verbraucher dadurch unnötig unter Druck gesetzt.
Hintergrund der Auseinandersetzung
Im Jahr 2024 informierte Congstar seine Kundinnen und Kunden darüber, dass das Onlineportal meincongstar eingestellt werde. Die Empfehlung lautete, stattdessen die Congstar App zu nutzen. Laut vzbv entsprach diese Aussage jedoch nicht den tatsächlichen Plänen des Unternehmens. Eine vollständige Abschaltung für Bestandskundinnen und Bestandskunden war nie vorgesehen und hätte zudem im Widerspruch zu bestehenden Vertragsbedingungen gestanden.
Im Laufe des Verfahrens stellte die Telekom klar, dass das Kundenportal weiterhin bestehen bleibt und lediglich in veränderter Form weitergeführt wird. Für die Richter war damit nachvollziehbar, dass die ursprüngliche Mitteilung falsch und geeignet war, Kundinnen und Kunden zu einer unnötigen Installation der App zu bewegen.
Wettbewerbsverstoß bestätigt
Das Gericht folgte der Argumentation der Verbraucherzentrale. Die Ankündigung suggeriere eine zwingende Abhängigkeit von der App, obwohl diese objektiv nicht besteht. Damit liege eine irreführende geschäftliche Handlung vor, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Das Urteil trägt die Aktennummer 33 O 490/24.