Das kürzlich angekündigte „Euro-Office”-Projekt von Nextcloud und IONOS sorgt für Ärger. OnlyOffice, Entwickler der gleichnamigen Online-Bürosuite, sieht eine Lizenzrechtsverletzung.
Die Initiative verwende Technologie, die auf den OnlyOffice-Editoren basiere, ohne die geltenden Lizenzbedingungen einzuhalten. OnlyOffice wird unter der GNU Affero General Public License v3 (AGPL v3) vertrieben. Neben den üblichen Copyleft-Pflichten, also Weitergabe unter gleicher Lizenz und Offenlegung des Quellcodes auch bei SaaS-Nutzung, hat der Hersteller seit Mai 2021 zusätzliche Bedingungen gemäß Abschnitt 7 der AGPL v3 ergänzt. Diese verlangen unter anderem die Beibehaltung des Original-Logos sowie eine korrekte Namensnennung in abgeleiteten Werken.
Laut OnlyOffice ignoriert das Euro-Office-Projekt diese Zusatzbedingungen. Das Unternehmen hat dazu eine juristische Einschätzung veröffentlicht, die seine Position untermauern soll.
Der Kern des Rechtsarguments: Die AGPL v3 erlaube ausdrücklich die Aufnahme zusätzlicher Bedingungen durch den Rechteinhaber. Diese bildeten zusammen mit den Standardbedingungen ein einheitliches, unteilbares Lizenzwerk. Wer die Software nutze, müsse alle Bedingungen akzeptieren oder erhalte gar keine Nutzungsrechte.
In der von OnlyOffice veröffentlichten juristischen Einschätzung heißt es sinngemäß: Jedes Argument, wonach eine modifizierte oder abgeleitete Version der Software unter einer „reinen” AGPLv3-Lizenz ohne die gemäß Abschnitt 7 auferlegten Zusatzbedingungen verbreitet werden dürfe, sei rechtlich unbegründet. Die AGPL erlaube keine selektive Anwendung: Ein Empfänger akzeptiere entweder die AGPLv3 in ihrer Gesamtheit, einschließlich aller Zusatzbedingungen, oder erwerbe keinerlei Nutzungsrechte an der Software.
Laut dieser Rechtsauffassung führe jeder Verstoß gemäß Abschnitt 8 der AGPL v3 zur automatischen Beendigung aller eingeräumten Rechte. Jede weitere Nutzung wäre dann eine Urheberrechtsverletzung.
OnlyOffice fordert sofortige Compliance
Die Forderung des Unternehmens ist unmissverständlich: Man verlange die vollständige und unverzügliche Einhaltung aller geltenden Lizenzbedingungen, einschließlich der Beibehaltung des OnlyOffice-Brandings, des Logos und aller vorgeschriebenen Attributionselemente.
Dem Vorwurf von Nextcloud, eine offene Zusammenarbeit mit OnlyOffice sei „aus einer Reihe von Gründen nicht möglich” gewesen, entgegnet das Unternehmen: Die Arbeit innerhalb eines ordnungsgemäßen rechtlichen Rahmens sei tatsächlich die Grundlage jeder echten Zusammenarbeit.
In einer weiteren Pressemitteilung, die it-daily.net per E-Mail zugesendet wurde, heißt es, man sehe die Gründung des Projekts „Euro-Office“ durch Nextcloud und IONOS grundsätzlich als „weiteres Signal für die wachsende Bedeutung digitaler Souveränität in Europa”. Neue Initiativen in diesem Bereich könnten das Open-Source-Ökosystem stärken und zur Weiterentwicklung gemeinsamer technologischer Grundlagen beitragen. Diese Lizenz gewähre weitreichende Nutzungsrechte, knüpft diese jedoch ausdrücklich an die bereits genannten Bedingungen.
Nextcloud und IONOS widersprechen
Nextcloud und IONOS sehen die Sachlage grundlegend anders. Auf Anfrage von heise online erklärt Nextcloud: „Wie OnlyOffice selbst angibt, handelt es sich bei seinem Produkt um Open Source. Forks sind ein zentraler Bestandteil des Open-Source-Ökosystems und ausdrücklich vorgesehen, um Weiterentwicklung, Anpassung und auch alternative Governance-Modelle zu ermöglichen.”
Die rechtliche Einordnung sei transparent im öffentlichen Repository dokumentiert. Nextcloud beruft sich dabei auf prominente Unterstützung: „Diese Meinung wird auch von der Free Software Foundation, der Hüterin der AGPL- und GPL-Lizenzen geteilt.” Zudem sei die Situation mit Bradley M. Kuhn, dem Erfinder der AGPL-Lizenz, diskutiert worden, der die Einschätzung von Nextcloud „zu 100 Prozent” unterstütze. IONOS schließt sich dieser Stellungnahme ausdrücklich an.
Ein Grundsatzstreit um Abschnitt 7
Der Fall dürfte in der Open-Source-Community genau beobachtet werden. Im Kern geht es um eine grundlegende Frage: Können Rechteinhaber über die Zusatzbedingungen in Abschnitt 7 der AGPL v3 Branding-Pflichten durchsetzen, die über die üblichen Copyleft-Anforderungen hinausgehen? Oder dürfen Forks solche Zusatzbedingungen als nicht bindend betrachten? Dass sich mit der FSF und dem AGPL-Erfinder Kuhn gewichtige Stimmen auf der Seite von Nextcloud positionieren, verleiht dem Streit zusätzliche Brisanz. Das Euro-Office-Projekt, das als europäische Alternative zu Microsoft 365 und Google Workspace positioniert wird, steht damit vor seiner ersten ernsthaften Bewährungsprobe, noch bevor es richtig gestartet ist.