Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen bleiben bestehen

Die Bundesregierung hält weiterhin am umstrittenen Instrument der Netzsperren fest, um Urheberrechtsverletzungen im Internet zu erschweren.

Das geht aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Anfrage der Grünen im Bundestag hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

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Sperrung von Webseiten

Der Bundesgerichtshof hatte 2015 geurteilt, dass Internetprovider prinzipiell zur Sperrung von Webseiten verpflichtet werden können. Diese Sperrpflicht wurde allerdings eng gefasst und an hohe Hürden für Kläger geknüpft. Außerdem verbietet die Netzneutralitätsverordnung der EU, dass Provider willkürlich Angebote sperren.

Im März wurde mit dem Segen der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes eine private Clearingstelle eingerichtet, über die Urheber illegale Netzangebote sperren lassen können. Mit an Bord sind die großen Provider: Telekom, Telefónica, Vodafone, 1&1 und Mobilcom-Debitel. Dazu kommen Urheberrechtsverbände wie die Motion Picture Association MPA, der Bundesverband Musikindustrie, aber auch die Deutsche Fußball Liga, die DFL. Eine Beteiligung der Zivilgesellschaft war nicht vorgesehen.

DNS

Netzsperren, wie sie nun in der Clearingstelle verhängt werden können, sind vor allem aus zwei Gründen umstritten. Zum einen besteht die Gefahr, dass bei den technischen Sperrmaßnahmen auch Angebote blockiert werden, die legal im Netz stehen. Zum anderen sind die Manipulationen an dem Domain Name System (DNS) leicht auszuhebeln.

Die Bundesregierung erklärte nun auf Anfrage der Grünen, DNS-Sperren könnten zu einer Eindämmung des Zugangs zu strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten (SUW) führen. Den Rechteinhabern könne damit das Vorgehen gegen die illegalen Angebote, die meist aus nicht-europäischen Ländern betrieben würden, erleichtert werden. «Selbst wenn DNS-Sperren sich technisch umgehen lassen, schaffen DNS-Sperren eine Hürde zum Zugang zu SUW und sensibilisieren Nutzer im Hinblick auf Verletzungen von Urheberrechten von Rechteinhaberinnen und -inhabern», heißt es in der Antwort.

dpa

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