Der Datenschutz entwickelt sich auch in Kommunen…

Ende 2018 führte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) auch im kommunalen Bereich eine freiwillige Umfrage zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durch.

An der Umfrage beteiligten sich von 226 angefragten Kommunen etwas mehr als ein Drittel, also knapp 35 Prozent. Nach Auswertung der Antworten kann der TLfDI feststellen, dass die überwiegende Anzahl der Kommunen keine Probleme mit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hatte. Wenn Probleme auftraten, lagen die Hauptgründe dafür vor allem darin, dass noch keine Person mit geeigneten Qualifikationen gefunden werden konnte oder geeignete Personen in einen Interessenskonflikt mit ihrer sonstigen Tätigkeit gerieten. Positiv ist seitens des TLfDI nach Auswertung der Umfrage festzustellen, dass die Datenschutzbeauftragten an entsprechenden Schulungsveranstaltungen teilnehmen können. Ebenfalls positiv zu verzeichnen ist der Umstand, dass fast 74 Prozent, also mehr als zwei Drittel der angefragten Kommunen, für ihren Datenschutzbeauftragten eine Funktions-E-Mail-Adresse eingerichtet haben.

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Die Rückmeldungen an den TLfDI ergaben jedoch auch, dass in vielen Kommunen leider noch nicht für jede Verarbeitungstätigkeit ein Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten angelegt wurde. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Die Kommunen gaben ferner an, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in den meisten Fällen einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 der DS-GVO zugeordnet werden könne. Probleme gibt es aber noch bei der Einwilligung und bei der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) und e) DS-GVO.

Weitere Ergebnisse der TLfDI-Umfrage: Die Umsetzung der Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 der DS-GVO wird von den Kommunen gewährleistet. Wendet sich eine Person an die entsprechende Behörde, legt die überwiegende Anzahl der Behörden ihrem Antwortschreiben einen Informationsbogen mit allen Informationen, die mitgeteilt werden müssen, bei. Bei knapp 35 Prozent, also ca. einem Drittel der Kommunen, enthält das Antwortschreiben der Behörde einen Link auf die Internetadresse, auf der die Informationen nach Art. 13 und 14 der DS-GVO enthalten sind.

Aus den Rückmeldungen der TLfDI-Umfrage ist ebenfalls zu erkennen, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 der DS-GVO keine Probleme bereitet.

Aus der Auswertung der Umfrage ergab sich, dass die meisten Behörden seit dem Inkrafttreten der DS-GVO noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführten.

Die Auftragsverarbeitungsverträge passten fast alle Kommunen an die DS-GVO an. Der behördliche Datenschutzbeauftragte wurde dabei in fast allen Verfahren einbezogen.

Der TLfDI stellt mithin fest, dass es noch Verbesserungsbedarf gibt, bei der:

  • Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten,
  • Anwendung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), d) und e) DS-GVO,
  • Prüfung der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung.

www.tlfdi.de
 

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